Nützliche Hilfsmittel: Schüler-BAföG

Können Sie als Eltern die Schulausbildung Ihres Kindes nicht vollends finanzieren, so kann Ihr Kind Schüler-BAföG beantragen. Wir haben Ihnen alle wichtigen Informationen rund um das Thema Schüler-BAföG zusammengestellt.

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Was ist Schüler-BAföG?

BAföG ist die Abkürzung für das Bundesausbildungsförderungsgesetz. Umgangsprachlich wird die Abkkürzung aber auch mit der im Gesetz geregelten Förderung gleichgesetzt.

Studierende und Schülerinnen und Schüler bestimmter Schulformen, deren Eltern die Ausbildung ihres Kindes nicht vollends finanzieren können, werden mit BAföG unterstützt. Der Höchstbetrag liegt bei 643 Euro monatlich. Zwischen dem BAföG für Studierende und BAföG für Schülerinnen und Schüler ist gesetzlich keine Trennung vorhanden.

Im Gegensatz zum BAföG für Studierende ist das Schüler-BAföG jedoch in den meisten Fällen eine Vollzuschusszahlung. Das bedeutet, dass keinerlei Rückzahlungen erfolgen müssen. Eine Ausnahme stellen jedoch Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende, die Akademien und höhere Fachhochschulen besuchen, dar: Sie müssen die Hälfte der Förderung zurückzahlen.

Wer kann Schüler-BAföG beantragen?

Wie viel und ob einer Schülerin oder einem Schüler BAföG zusteht, ist von der Schulform, die er oder sie besuchen möchte, aber auch von weiteren Faktoren abhängig:

    • Schülerinnen und Schüler, die eine Berufsfachschule (Fachschule), eine Fachoberschule (ohne vorherige Berufsausbildung), eine Klasse für die berufliche Grundausbildung oder ein Gymnasium, eine Realschule, eine Gesamtschule oder eine Hauptschule ab Klasse 10 besuchen, werden nur gefördert, wenn sie nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und der Schulweg vom Elternhaus zu weit ist oder wenn sie bereits eigene Kinder haben oder verheiratet/geschieden sind.

 

    • Schülerinnen und Schüler hingegen, die ein Berufskolleg, eine Akademie, eine Berufsaufbauschule oder eine höhere Fachschule (Fachhochschule) besuchen, werden ohne weitere Voraussetzungen finanziell unterstützt.

 

    • Schülerinnen und Schüler, die eine Fachschule (mit vorheriger Berufsausbildung), ein Abendgymnasium, ein Kolleg (nicht zu verwechseln mit einem Berufskolleg) werden während der letzten drei Halbjahre gefördert.

 

    • Schülerinnen und Schüler, die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule, eine Berufsaufbauschule, eine Fachoberschule (mit abgeschlossener Berufsausbildung) besuchen, werden nur im letzten Jahr vor dem Abschluss durch das Schüler-BAföG unterstützt.

 

  • Der Besuch einer normalen Berufsschule während einer Berufsausbildung und eine duale Berufsausbildung werden nicht durch das Schüler-BAföG gefördert.

Sonderfall: Elternunabhängiges Schüler-BAföG

Im Normalfall wird ein Schüler oder eine Schülerin nur dann finanziell unterstützt, wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht, um die Ausbildung zu finanzieren. In einigen Ausnahmefällen wird jedoch ein elternunabhängiges BAföG gezahlt: Beantragen können dieses Schülerinnen und Schüler, die auf dem zweiten Bildungsweg die allgemeine Hochschulreife (Abitur) erwerben, die Oberstufe in Baden-Württemberg, eine Berufsoberschule in Bayern oder die 13. Klasse der Berufsoberschule in Niedersachsen besuchen.

Wo und wie kann Schüler-BAföG beantragt werden?

Den Antrag können Sie oder Ihr Kind in der Regel beim Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises stellen, in dem Sie als Eltern wohnhaft sind. Das Antragsformular können Sie direkt ausdrucken. Das Schüler-BAföG sollte am besten sechs bis acht Wochen vor Schulbeginn beantragt werden. Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie weitere Informationen zum BAföG.

Weitere nützliche Hilfsmittel

Titelbild: ©karen roach/Shutterstock.com

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