Religion in der Schule – wie weit darf das gehen?

Dürfen Lehrer in der Schule ihre Religion frei ausüben? Aktuelle Entscheidungen widersprechen sich, weiß Rechtsexperte Dr. Frank Lansnicker.

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Jüngst hat das Berliner Arbeitsgericht eine mutige und öffentlich kontrovers diskutierte Entscheidung getroffen: Berliner Gesetze sehen „ … keine gleichheitswidrige Privilegierung zugunsten christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen …“, vor. So lautete die mündliche Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters am Arbeitsgericht, mit der er die Entschädigungsklage einer Bewerberin mit Kopftuch als Lehrerin des Landes Berlin an einer allgemeinbildenden Schule abwies (Arbeitsgericht Berlin, Urt. v. 14.04.2016 – 58 Ca 13376/15). Demgegenüber hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 27.01.2015 ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen in NRW für nicht vereinbar mit der Verfassung gehalten. Die Diskrepanz dieser beiden Urteile zeigt, wie unterschiedlich die Rechtsprechung mit dem Thema Religionsfreiheit in der Schule umgeht.

Was sagt das Grundgesetz?

Der Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) schützt u. a. die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit und gewährleistet die Freiheit zur ungestörten Religionsausübung auch in der Schule. Ebenso stützen Artikel 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) und Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf freie Religionsausübung.

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Im Bereich der Schule verpflichtet jedoch andererseits der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG) zur weltanschaulich-religiösen Neutralität und zur Toleranz gegenüber anderen Religionen. Beide Verfassungsrechte stehen sich gleichrangig gegenüber. Das Recht auf Religionsfreiheit für Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern befindet sich also in einem ständigen Spannungsverhältnis mit der Verpflichtung zur weltanschaulich-religiösen Neutralität.

Welche Entscheidungen gibt es für Bewerber und Lehrer?

Mit der bereits genannten Entscheidung vom 27.01.2015 verstärkt das BVerfG seine sog. Kopftuch-Entscheidung vom 24.09.2003. Schon im Jahr 2003 hatte das BVerfG festgestellt: Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zur Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein. Damit hatte das BVerfG ein grundsätzliches Verbot des Tragens eines Kopftuches im Schuldienst aus Baden-Württemberg aufgehoben. In der jüngsten Entscheidung aus 2015 vertritt das BVerfG sogar die Auffassung, dass erst bei einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens die staatliche Neutralität Vorrang vor religiösen Bekundungen, etwa durch das äußere Erscheinungsbild, haben könnte. Eine abstrakte Gefährdung reiche nicht aus. Wie das im Einzelfall praktisch gelöst werden sollte, lässt das höchste deutsche Verfassungsgericht offen und gibt damit den Ball an die Verantwortlichen in der Schule, den Schulgesetzgeber sowie die Instanzgerichte ab.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betont in einer Entscheidung vom 12.08.2010 ebenfalls den hohen Wert der Freiheit zur religiösen Bekundung. Das BAG sieht aber die Vermeidung religiöser bzw. weltanschaulicher Konflikte in öffentlichen Kitas und Schulen als wichtigeres Gemeingut an. Anlass für diese Entscheidung ist, dass die Klägerin als Erzieherin in einer städtischen Kindertagesstätte arbeitete. Da sie muslimischen Glaubens war, trug sie aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit und während ihrer Arbeit ein Kopftuch. Die daraufhin erteilte Abmahnung hielt das BAG für rechtmäßig, weil das islamische Kopftuch als Ausdruck eines bekundeten Religionsgebrauchs aufzufassen sei. Damit betonte das BAG die grundgesetzlich garantierte Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernbleiben zu dürfen.

Welche Entscheidungen gibt es für Schüler und Eltern?

Wie schwierig der Ausgleich in der Schule zwischen dem individuellen Recht auf Religionsfreiheit und dem staatlichen Neutralitätsgebot ist, zeigen auch folgende Entscheidungen zu der Religionsausübung bei Schülerinnen und Schülern:
Am 11.09.2013 urteilte das höchste deutsche Verwaltungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG): Einer Schülerin muslimischen Glaubens sei die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in einer Badekleidung zumutbar, die muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht. Der Fall ist auch unter „Burkini-Fall“ bekannt geworden.

Am 30.11.2011 stellte das BVerwG zum Pausengebet nach islamischem Ritus fest: Die Glaubensfreiheit von Schülerinnen und Schülern aus Artikel 4 GG berechtige sie grundsätzlich, in der Schule außerhalb der Unterrichtszeit zu beten. Diese Berechtigung findet ihre Grenze in der Wahrung des Schulfriedens. Im konkreten Fall betete ein Schüler in einem Gymnasium in Berlin-Wedding in der Pause zusammen mit Mitschülern auf dem Flur des Schulgebäudes nach islamischem Ritus. Das Gebet dauerte etwa 10 Minuten, andere Schülerinnen und Schüler sahen zu. Das grundsätzliche Verbot der Schulleitung, während der Pausen das islamische Gebet zu verrichten, erklärte das Gericht für unwirksam. Als Mittel zur Ausübung der Religionsfreiheit verweist das BVerwG auf die Möglichkeit, einen Raum zu nutzen, in dem Gebete unbeachtet von anderen Schülerinnen und Schülern verrichtet werden können.

Ausblick

Es lassen sich drei grundsätzliche Positionen in den höchstrichterlichen Entscheidungen feststellen: Das Verfassungsgericht entscheidet: Das Grundrecht der Glaubensfreiheit ist vom Ansatz her umfassend zu verstehen, es bezieht sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Dieses Recht ist extensiv auszulegen. Es erstreckt sich auf kultische Handlungen, die ein Glauben vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet, z. B. rituelle Pflichtgebete oder das Tragen eines Kopftuchs.
Die Instanzgerichte dagegen sehen in einer religiös-pluralen Gesellschaft mit Blick auf die Integrationsfunktion der Schule auch die Verpflichtung zur wechselseitigen religiösen Rücksichtnahme. Die Schutzpflicht des Staates im Bereich der Schule fällt mit der Aufgabe zusammen, den Schulfrieden zu wahren. Das bedeutet auch, keine religiösen Konflikte zuzulassen, die der Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags und dem ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf entgegenstehen.

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat zu einer weltanschaulich-religiösen Neutralität. Damit einhergeht die Verpflichtung, keine Bekenntnisse zu privilegieren bzw. Andersgläubige auszugrenzen.

Meine Einschätzung lautet daher: Eine Privilegierung einer bestimmten Form der Religionsausübung in der Schule darf nicht stattfinden. Äußere religiöse Bekundungen durch Pädagoginnen und Pädagogen können und sollten zur Wahrung des Schulfriedens untersagt werden, aber nur, wenn dies für alle Glaubens- und Weltanschauungsrichtungen grundsätzlich unterschiedslos geschieht.

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Gastautor Frank Lansnicker

Rechtsanwalt Dr. Frank Lansnicker berät und vertritt als Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht in Berlin und bundesweit seit 25 Jahren u. a. Lehrer/innen im Angestellten- und Beamtenverhältnis und ist ferner spezialisiert auf verfassungsrechtliche Fallgestaltungen.

Webseite: http://lansnicker-fachanwalt.de/






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