Aufsicht in der Schule – worauf Sie achten sollten

Lehrkräfte sorgen für den Schutz der Schülerschaft. In welchem Rahmen sich die Aufsichtspflicht bewegt, klären das Schulgesetz und die Schulordnung.

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Lehrkräfte haben die Dienstpflicht zur Aufsicht

Eine Aufsicht durch Lehrerinnen und Lehrer dient vor allem dazu, Schülerinnen und Schüler vor Schäden zu bewahren und Schäden zu vermeiden, die von ihnen verursacht werden könnten.
Es gibt allgemeine rechtliche Grundlagen, die die Aufsichtspflicht für Lehrende in Deutschland definieren. Die Pflicht zur Aufsicht gilt in den Zeiten während des Unterrichts, in den Pausen, auf Ausflügen sowie auf dem Schulweg der Kinder.

Damit übernehmen Lehrende während der Schulzeit die Aufgabe der Eltern, für den Schutz der Minderjährigen zu sorgen. Die hier geltenden Pflichten sind die Fürsorge- und die Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflichten gelten auch für volljährige Lernende.

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Im Schulgesetz werden Pflichten definiert

Zur Aufsicht verpflichtet sind neben dem Lehrer oder der Lehrerin, dem die Schülerschaft während der Pausen anvertraut wurden, auch alle anderen Lehrkräfte, sollten sie in Gefahrensituation eingreifen müssen. Der Lehrer oder die Lehrerin agieren also aktiv und präventiv. Auch die Schule hat als Organisatorin eine Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schüler. Im Schulgesetz der Bundesländer ist genau definiert, welche Regeln und Pflichten für die Schulen während der Aufsichtszeiten gelten.

Wann gilt die Aufsichtspflicht?

Orte der Aufsichtspflicht

  • Schulanlagen
  • Schulveranstaltungen
  • Wege zwischen schulischen Veranstaltungsorten

 
Zeiträume der Aufsichtspflicht

  • während des Unterrichts auch in Gruppenarbeitsphasen
  • Schulpausen
  • eine angemessene Zeit vor und nach Unterrichtsende
  • während der gesamten Schulfahrt, Exkursionsfahrt oder Kursfahrt
  • während einer gesamten schulischen Veranstaltung, auch wenn sie freiwillig organisiert ist, einschließlich An- und Abreise
  • wenn ein sofortiges Eingreifen notwendig wird
  • im gesamten Zeitraum der Weisung durch die Schulleitung

 
Ausnahmen von der Aufsichtspflicht

  • Eine Schülerin oder ein Schüler entfernt sich unerlaubt von der Gruppe.
  • Die Eltern geben explizit ihr Einverständnis, die Aufsichtspflicht auszusetzen.

Die Schulordnung regelt das Miteinander in den Pausen

Die Schulordnung der einzelnen Schulen regelt das Verhalten auf dem Schulhof für Schülerinnen und Schüler. So dürfen sie während der Pausen nicht das Schulgelände verlassen. Meist sind erst die Schülerinnen und Schüler der Oberstufe dazu berechtigt, während der Pause, in Freistunden oder der Mittagspause vom Schulgelände zu gehen. In allen Schulen ist das Rauchen auf dem Schulgelände, also auf dem Schulhof und im Schulgebäude, verboten. Die Pausen dienen der Erholung. Daher sollen sich die Lernenden während dieser Zeit draußen aufhalten. Spiele und körperliche Aktivitäten sind erwünscht. Oft gibt es jedoch Regelungen in der Schulordnung, die festlegen, wie groß die Bälle sein dürfen, die sich die Schülerinnen und Schüler während der Pause leihen können. Darin orientieren sich die Lehrerinnen oder Lehrer.

Bei Verletzung der Aufsichtspflicht drohen Schadensersatzforderungen

Sollte einmal etwas passieren, kann dies verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen. Der Lehrer bzw. die Lehrerin ist über die Schule gesetzlich unfallversichert, sollte einem Kind während der Aufsicht etwas zugestoßen sein. Die Schülerschaft ist während der Schulzeit auf dem Schulgelände und den Schulwege versichert. Entfernt sich ein Schüler oder eine Schülerin unerlaubterweise vom Gelände, erlischt der Versicherungsschutz. Im Streitfall entstehen drei Szenarien: Zum einen können Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, vor einem Zivilgericht auf Schadensersatz verklagt werden. Außerdem kann das Dienstgericht Disziplinarstrafen verhängen. In schwerwiegenden Fällen droht eine Verurteilung durch ein Strafgericht.

Generell gilt das Augenmaß

In der Vorbereitung und Durchführung von Unterrichtseinheiten, der Pausenaufsicht und bei Schulveranstaltungen gibt es keine spezifischen Situationen, die durch den Gesetzgeber geregelt werden. Der Lehrer bzw. die Lehrerin schätzen daher den Aufwand und Umfang ihrer Aufsichtspflicht selbstständig ein. Wichtig ist, dass sich die Schülerinnen und Schüler jederzeit beaufsichtigt fühlen. Es gibt natürlich Fächer und Szenarien, in denen eine erhöhte Aufsicht notwendig ist, z. B. bei Experimenten oder im Werkunterricht. Man sollte die Regeln und Verhaltensweisen mit den Schülerinnen und Schülern ausmachen und die Belehrung offiziell vermerken.

Eine Übersicht zur Aufsichtspflicht von Lehrkräften während der Schulzeit finden Sie hier:

Zeitraum Aufsicht
Vor dem Unterricht

  • Zum Unterrichtsbeginn in den Klassen (10-15 min vorher)

Nach dem Unterricht

  • Bis die SuS den Raum verlassen haben
  • Ist die Bushaltestelle direkt an der Schule, besteht die Aufsichtspflicht.
  • Ist die Bushaltestelle nicht direkt an der Schule, haben Eltern die Aufsichtspflicht.
  • Verkehrssicherungspflicht

In den Pausen

  • Aufsichtsplan durch Schulleitung
  • LuL müssen ihn einhalten.
  • SuS dürfen das Gelände nicht verlassen.

Bei Schulveranstaltungen (z. B. Ausflüge, Exkursionen, Schulfahrten, Schwimmunterricht)

  • Lehrkraft informiert bzw. belehrt über Regeln und etwaige Gefahren.
  • Qualifizierte Aufsichtsperson heranziehen
  • Ausflüge vorab mit SuS besprechen
  • Begleitperson auf den Ausflug mitnehmen
  • Bei Schulfahrten auf verschieden geschlechtliche Lehrkräfte

Bei außerordentlichen Schulveranstaltungen (z. B. Feste)

  • Schule hat Aufsichtspflicht
  • Schulleitung achtet auf korrekte Durchführung.

Auf Unterrichtswegen (z. B. Sportplatz)

  • Abholen der SuS durch Lehrkraft
  • Begleitung nach dem Unterricht zurück zur Schule



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