Verbeamtung: Wo werden Lehrer verbeamtet?

Nicht immer geht der Lehrberuf mit einer Verbeamtung einher. Ob Lehrer verbeamtet werden, hängt von dem Bundesland ab, in dem sie arbeiten.

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Wir haben bei den Bundesländern nachgefragt, wo Lehrerinnen und Lehrer verbeamtet werden und welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen.

Unsere Infografik zur Verbeamtung im Jahr 2014 finden Sie hier.

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Informationen zur Verbeamtung in den einzelnen Bundesländern

Verbeamtung in Baden-Württemberg

Lehrkräfte werden in Baden-Württemberg verbeamtet, sofern entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen bestimmt das Beamtenstatusgesetz.
So muss z. B. eine gesundheitliche Eignung vorliegen. Diese wird vor einer möglichen Verbeamtung durch eine ärztliche untersucht.
Das Höchstalter für eine Verbeamtung in Baden-Württemberg beträgt grundsätzlich 42 Jahre.

Weitere Informationen zum Schuldienst in Baden-Württemberg finden Sie hier.

Verbeamtung in Bayern

In Bayern haben Lehrerinnen und Lehrer die Möglichkeit, verbeamtet zu werden. Hierfür müssen sie einige Kritierien erfüllen: So liegt die Altersgrenze für eine Verbeamtung bei 45 Jahren. Darüber hinaus muss die Lehrkraft die nach dem Leistungslaufbahngesetz vorgeschriebene Vorbildung besitzen, gesundheitlich geeignet sein und die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der EU haben.

Weitere Informationen zum Schuldienst in Bayern finden Sie hier.

Verbeamtung in Berlin

Lehrerinnen und Lehrer werden in Berlin nicht verbeamtet. Für den Beamtenstatus nehmen einige Berliner Lehrerinnen und Lehrer einen Umzug in ein anderes Bundesland, z. B. Brandenburg, in Kauf. Mit dem Beamtenstatus nach Berlin zurückzukehren, ist jedoch nicht mehr ganz so einfach: 2013 beschloss der Berliner Bildungssenat, nur noch verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer aus anderen Bundesländern zu übernehmen, die bereits seit fünf Jahren ihren Beamtenstatus innehaben.

Weitere Informationen zum Schuldienst in Berlin finden Sie hier.

Verbeamtung in Brandenburg

In Brandenburg werden alle Lehrkräfte verbeamtet, die eine Verbeamtung wünschen und die fachlichen sowie beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Darunter fallen z. B. der Erwerb des Lehramts, die deutsche Staatsangehörigkeit sowie die gesundheitliche Eignung. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Lehrkraft das 47. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Weitere Informationen zum Schuldienst in Brandenburg finden Sie hier.

Verbeamtung in Bremen

Auch in Bremen werden Lehrerinnen und Lehrer verbeamtet, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So liegt das Höchstalter bei 45 Jahren. Wurden 2014 noch Lehrkräfte mit einem BMI von über 30 in Bremen nicht verbeamtet, gibt es in der derzeitigen Rechtsprechung eine Änderung: Erst ab einem BMI von 35 wird Lehrkräften die gesundheitliche Eignung und damit auch die Verbeamtung versagt.
Weitere Informationen zum Schuldienst in Bremen finden Sie hier.

Verbeamtung in Hamburg

Erfüllen Lehrkräfte in Hamburg beamtenrechliche und laufbahnrechtliche Voraussetzungen, werden sie verbeamtet. Die Lehrkraft sollte z. B. nicht über 45 Jahre alt sein, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, das erste und das zweite Staatsexamen haben, keine Einträge im Führungszeugnis aufweisen und eine körperliche sowie geistige Eignung vorweisen können.

Weitere Informationen zum Schuldienst in Hamburg finden Sie hier.

Verbeamtung in Hessen

Die unbefristete Einstellung in den Hessischen Schuldienst erfolgt grundsätzlich im Beamtenverhältnis. Dafür müssen beamtenrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: Die einzustellende Person sollte das Alter von 50 Jahren nicht überschreiten. Darüber hinaus muss u. a. ein positives Votum des Amtsarztes vorliegen.

Weitere Informationen zum Schuldienst in Hessen finden Sie hier.

Verbeamtung in Mecklenburg-Vorpommern

Auch in Mecklenburg-Vorpommern können Lehrerinnen und Lehrer verbeamtet werden, wenn sie alle geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Weitere Informationen zum Schuldienst in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier.

Verbeamtung in Niedersachsen

In Niedersachsen werden Lehrkräfte verbeamtet, sofern sie die fachlichen und persönlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen: So darf z. B. das Alter von 45 Jahren nicht überschritten sein. Es muss eine gesundheitliche Eignung vorliegen. Es dürfen keine Vorstrafen vorliegen und der Lehrer bzw. die Lehrerin muss die deutsche Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der EU innehaben. Werden die geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt u. U. eine Einstellung im Tarifbeschäftigtenverhältnis.

Weitere Informationen zum Schuldienst in Niedersachsen finden Sie hier.

Verbeamtung in Nordrhein-Westfalen

Lehrkräfte werden in Nordrhein-Westfalen in der Regel verbeamtet, sofern die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind:
So müssen sie über eine abgeschlossene Lehrerausbildung verfügen, charakterliche sowie gesundheitliche Eignung durch ein Führungszeugnis und ein amtsärztliches Gutachten nachweisen. Darüber hinaus dürfen sie das 42. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Weitere Informationen zum Schuldienst in NRW finden Sie hier.

Verbeamtung im Saarland

Lehrkräfte, die die beamtenrechtlichen Voraussetzung erfüllen, werden im Saarland in der Regel verbeamtet. Die rechtlichen Voraussetzungen sind im Saarländischen Beamtengesetz festgeschrieben.

Weitere Informationen zum Schuldienst im Saarland finden Sie hier.

Verbeamtung in Sachsen

In Sachsen werden keine Lehrerinnen und Lehrer, sondern nur Schuleiterinnen bzw. Schulleiter und ihre Stellevertreter verbeamtet.

Weitere Informationen zum Schuldienst in Sachsen finden Sie hier.

Verbeamtung in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz werden Lehrerinnen und Lehrer verbeamtet, wenn sie alle geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Weitere Informationen zum Schuldienst in Rheinland-Pfalz finden Sie hier.

Verbeamtung in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt werden ausschließlich neu einzustellende Lehrerinnen und Lehrer verbeamtet, die die geforderten Voraussetzungen, festgeschrieben in der Schuldienstlaufbahnverordnung des Landes, erfüllen. So muss die Lehrkraft u. a. das erste und zweite Staatsexamen für ein Lehramt besitzen und darf das Höchstalter von 45 Jahren nicht überschritten haben. Darüber hinaus muss eine gesundheitliche Eignung vorliegen.
Lehrerinnen und Lehrer, die die Kritierien nicht erfüllen oder nicht verbeamtet werden wollen, werden als Tarifbeschäftigte eingestellt.

Weitere Informationen zur Verbeamtung in Sachsen-Anhalt finden Sie hier.

Verbeamtung in Schleswig-Holstein

Lehrkräfte, die eine Verbeamtung wünschen und alle Voraussetzung erfüllen, werden in Schleswig-Holstein grundsätzlich verbeamtet. Das Höchstalter für eine Verbeamtung liegt bei 45 Jahren.
Weitere Informationen zum Schuldienst in Schleswig-Holstein finden Sie hier.

Verbeamtung in Thüringen

In Thüringen werden Lehrerinnen und Lehrer nicht verbeamtet. Jedoch werde das Thema zurzeit in der Landesregierung diskutiert. Laut Pressesprecher des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport liege ein Vorschlag zur Verbeamtung von Finanzministerin Heike Taubert vor. Ministerpräsident Bodo Ramelow und Bildungsministerin Birgit Klaubert stünden diesen Überlegungen offen gegenüber.

Weitere Informationen zum Schuldienst in Thüringen finden Sie hier.

Titelbild: © Iakov Filimonov/shutterstock.com
Infografik: © sofatutor.com