Nützliche Hilfsmittel: Elternzeit für Väter

Scheinbar fällt es jungen Vätern immer noch schwer, sich in eine längere Elternzeit zu begeben. Dabei gibt es gute Wahlmöglichkeiten.

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Neue Väter – alte Väter

Ende des vergangenen Jahres entfachte sich erneut die Debatte um die „neuen Väter“. Grund war ein Aufmacher der Zeitschrift „Der Spiegel“ (52/2015). Darin wurde gefragt, ob „Väter die besseren Mütter“ seien. Der Artikel forderte dazu auf, doch die Papas bitte mal ans Kind zu lassen. Im Mai 2016 berichtet ein Papa in Elterzeit, Philipp Menn, dass er in einer scheinbar emanzipierten Gesellschaft immer noch der einzige Vater im Schwimmkurs und beim Pekip sei und fragt sich, wie das sein kann. Auch unsere Gastautorin Patricia Cammarata schreibt über die „neuen Väter“ und ihren scheinbar großen gesellschaftlichen Beitrag. Damit sind jene Väter gemeint, die sich aktiv in die Erziehung und den Alltag mit Kind einbringen. Das hält Patricia jedoch für viel mehr Augenwischerei als ein ehrliches Engagement. Im Beitrag „Mütter gegen Väter, Väter gegen Mütter – Konkurrenzkampf beim Elternsein“ fordert sie, dass die „neuen Väter“ die Hälfte aller Aufgaben und Anforderungen übernehmen. Nicht mehr und nicht weniger. Es reiche nicht, sich nur für einen oder zwei Monate in die Elternzeit zu begeben, vielleicht in einen längeren Urlaub zu fahren, um dann den Ruhm zu ernten, sich um sein neues Baby gekümmert zu haben.
Es scheint jedoch nicht so einfach zu sein, sich für mehr als zwei Monate für die Erziehung des Babys bzw. des jungen Kindes aus dem Job zu nehmen.

Welche Möglichkeiten haben Sie als Vater und welche Fristen sollten Sie beachten?

„Vätermonate“ rechtzeitig beantragen

Wenn Sie Ihr Kind selbst betreuen, haben Sie einen Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. Der Arbeitgeber muss spätestens sieben Wochen vor dem geplanten Antritt der Elternzeit informiert werden. Sollten Sie diese Frist versäumen, verschiebt sich der Beginn entsprechend nach hinten. Eine Ausnahme ist es, wenn der Arbeitgeber mit einem kurzfristigen Beginn der „Väterzeit“ einverstanden ist. Ablehnen darf der Arbeitgeber den Antrag in den ersten drei Lebensjahren des Kindes nicht. Das regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) des Bundesfamilienministeriums.

Wenn Sie die schriftliche Benachrichtigung auf Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber einreichen, ist es wichtig, dass Sie alle Zeiträume innerhalb der ersten beiden Lebensjahre des Kindes angeben, zu denen Sie in Elternzeit treten möchten. Dies darf ohne weitere Zustimmung des Arbeitgebers drei Zeiträume nicht übersteigen. Sollten Sie nur für das erste Jahr Elternzeit einreichen, verfällt Ihr Anspruch auf das zweite Jahr.

Wichtig: Zeitpunkt beachten

Beachten Sie bei Ihrem Antrag auf Elternzeit den Zeitpunkt, zu dem Sie ihn einreichen. Er muss sieben Wochen vor dem Antritt eingereicht werden, sollte aber nicht früher als acht Wochen vorher eingereicht werden. Denn: Es darf nicht während oder wegen der Elternzeit gekündigt werden. Aber: Wenn Sie dem Arbeitgeber früher Bescheid sagt, riskieren Sie es, aus anderen Gründen gekündigt zu werden. Nutzen Sie daher diese eine Woche, um den Antrag auf Elternzeit einzureichen!

Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes

Wollen Sie einen Teil der Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt nehmen, ist das auch zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes möglich: Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann in dieser Zeit genommen werden. Allerdings gilt hier eine Antragsfrist von 13 Wochen vor dem gewünschten Termin. Der Arbeitgeber muss zustimmen und darf nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Für den Elterngeldantrag ist es zudem wichtig, dass Sie mindestens zwei Monate lang eine Elternzeit nehmen. Alles darunter sieht der Gesetzgeber als „Erholungsurlaub“ an. Diese beiden Monate müssen jedoch nicht zusammenhängend genommen werden.

Recht auf Wiedereintritt

Nach dem Ende der Elternzeit gilt die frühere Arbeitszeitregelung. Außerdem haben Sie Anspruch darauf, an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Das garantiert zwar nicht, dass es die gleiche Arbeit ist, aber Sie sind in der gleichen Gehaltsstufe wie vor den „Väter-“ oder „Partnermonaten“.

Kann man in den Partnermonaten Teilzeit arbeiten?

Ja, Sie können prinzipiell zwischen 15 und 30 Stunden in der Woche in Teilzeit arbeiten. So regelt es der Gesetzgeber bei einem Unternehmen mit mindestens 15 Angestellten. Kleinere Unternehmen müssen intern eine Regelung finden. Die Anmeldefrist bleibt die gleiche. Außerdem müssen Sie als werdender Vater mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein und die Reduzierung der Arbeitszeit sollte für mindestens zwei Monate gelten. Auf diese Weise haben beide Eltern übrigens die Möglichkeit, das Elterngeld Plus für 28 Monate zu beziehen. Die Elternzeiten beider Elternteile können sich überlappen, ebenso die Mutterschutzfrist und die Elternzeit des Vaters.

Die wichtigsten Infos zum Elterngeld für Väter

Um das wegfallende Einkommen auszugleichen, können Sie innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes Elterngeld beantragen. Damit werden in der Regel um 65 Prozent des bisherigen Einkommens abgefangen. Das Elterngeld gilt für maximal 12 Lebensmonate des Kindes, außer Sie beantragen Elterngeld Plus. Sie können auch Elternzeit und Elterngeld für ein nicht-leibliches Kind beantragen.

Fazit: Es gehört vielleicht Mut dazu, sich vor dem Chef und den Kolleginnen und Kollegen zu behaupten und eine Elternzeit einzufordern, die länger als acht Wochen geht. Aber, liebe Väter, es lohnt sich!

Update vom 12. Juli 2016: Das Familienministerium in NRW hat hierzu ein schönes Video veröffentlicht:

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Väter in Elternzeit erzählen from Juergen Kura on Vimeo.

Weitere nützliche Hilfsmittel



Titelbild: © Olesia Bilkei/shutterstock.com

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