„Eltern haften für ihre Kinder” – nicht! Zumindest bei illegalem Filesharing Volljähriger

Besonders Kinder und Jugendliche wissen oft nicht, welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn sie illegal Musik herunterladen. Am 8. Januar 2014 entschied der Bundesgerichtshof trotzdem, dass Eltern nicht für den illegalen Musiktausch ihrer volljährigen Kinder haften.

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Sharehoster und Filesharing – mit diesen Anglizismen werden viele sicher nicht so viel anzufangen wissen, was aber darunter zu verstehen ist, weiß mittlerweile jeder. One-Click-Hoster, Filehoster oder Sharehoster sind Dienstanbieter im Internet, bei denen man Dateien, oft auch ohne Anmeldung, speichern kann. Bei Datenaustauschdiensten besteht die Möglichkeit, hochgeladene Dateien mit anderen Anwendern zu tauschen, was als Filesharing bezeichnet wird. Meist werden Dateien von Nutzern herunter- sowie hochgeladen („download“ und „upload“). Auf Filesharing-Netzwerke kann nur mit einem speziellen Programm und Browser oder Browser-Add-ons. zugegriffen werden.

Urteil des BGH

Am Mittwoch den 8.1.2014 fiel das Urteil des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe,
„(…) dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.“

Eltern haften also nicht für die Teilnahme ihres Kindes an illegalen Internettauschbörsen. Auch die Pflichten der Eltern wurden damit deutlicher umrissen. Bei Volljährigen sind die Eltern auch nicht dazu verpflichtet, ihre Kinder über Rechtsverstöße aufzuklären. Das ist laut BGH erst notwendig und rechtlich verbindlich, wenn es Anhaltspunkte dafür gebe, dass ein Missbrauch von Urherberrechtsverletzungen vorliegt oder in naher Zukunft vorliegen wird. Erst dann sind Eltern dazu verpflichtet, dies zu verhindern, oder eben doch dafür zu haften, so das Urteil. Das BGH begründet dies mit der Verantwortlichkeit über das eigene Handeln, das mit der Volljährigkeit eintritt und verwies auf „das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen“ (Az.I ZR 169/12), auf dessen Basis den Kindern der Internetanschluss der Eltern überlassen werde. Damit scheiterten vier Plattenfirmen mit der Klage gegen einen Vater.

Nicht volljährig

Bei noch minderjährigen Kindern ist das etwas anders geregelt. Hier werden die Eltern nur dann in Haftung genommen, wenn sie ihrem Kind zuvor nicht ein Verbot illegaler Downloads ausgesprochen haben. Das hatte der Bundesgerichtshof bereits Ende 2012 festgesetzt. Schon damals wurde festgelegt, dass Eltern erst bei einem konkreten Anhaltspunkt die Internetnutzung des Kindes kontrollieren müssen. Den Zugang generell zu überwachen, ihn zu versperren oder den PC regelmäßig zu überprüfen, sind Verpflichtungen, die nur in Ausnahmefällen festgesetzt sind.

Und was ist mit Streaming?

Streaming ist ein Datenübertragungsvorgang. Aus einem Rechennetz werden Video- und Audiodaten empfangen und gleichzeitig wiedergegeben. Hier werden, im Gegenteil zum Download, keine Kopien der Medien beim Nutzer angelegt, sondern nach dem Ansehen sofort verworfen. Hier liegt laut Bundesregierung keine Urheberrechtsverletzung vor, vorausgesetzt, es entstammt keiner rechtswidrigen Quelle und wird nicht langfristig auf dem PC gespeichert (Artikel 44a, Urheberrechtsgesetz). Mittlerweile gibt es viele Anbieter, die kostenlos und legal Musik im Stream anbieten (z. B. Spotify).

Titelbild: ©ollyy/Shutterstock.com

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