Nützliche Hilfsmittel: 6 Steuervorteile für Familien mit Kind

Um Familien und alleinerziehende Eltern mit Kindern finanziell zu entlasten, gibt es eine Reihe Steuervorteile. Die wichtigsten finden Sie hier.

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Kinderfreibetrag vs. Kindergeld

Freibeträge werden allgemein von der Besteuerung durch das Finanzamt befreit. Nur der den Freibetrag übersteigende Wert wird besteuert. Für Familien mit Kind sind der Kinderfreibetrag und der Erziehungsfreibetrag die wichtigsten Steuervorteile, die sie kennen sollten. Generell prüft das zuständige Finanzamt bei der Veranlagung der Einkommensteuer, ob der Steuervorteil durch die Freibeträge für Eltern günstiger ist als das Kindergeld. Erreicht das Kindergeld nicht die steuerliche Wirkung der Freibeträge, werden die Freibeträge vom Einkommen abgezogen. In jedem Fall sollten Eltern also den Kindergeldantrag stellen. Davon macht das Finanzamt abhängig, ob es Vergünstigungen gewährt. Zudem muss die Anlage Kind bei der Steuererklärung ausgefüllt werden. Denn bereits im Laufe des Jahres wirken sich die eingetragenen Kinderfreibeträge auf die Höhe der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags aus, die der Arbeitgeber einbehält. Der Kinderfreibetrag beträgt jährlich 4.608 €. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA), auch Erziehungsfreibetrag genannt, beträgt jährlich 2.640 €. Damit können Familien mit Kind 7.248 € im Jahr geltend machen. Zusätzlich können Eltern Kinderzuschlag beantragen, wenn sie den eigenen Unterhalt, nicht aber den der Kinder bestreiten können. Der Kinderzuschlag beträgt 160 € im Monat. Dafür müssen beide Eltern erwerbstätig sein.

Kinder unter 14 Jahren

Unabhängig davon, ob das Kind eine Kita oder eine Tagesmutter besucht oder von einer Tagesmutter zu Hause betreut wird, können Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten steuerlich geltend machen. Die Kinderbetreuungskosten sind dabei auf maximal 4.000 € festgelegt. Diese müssen durch Rechnung und Kontoauszüge nachgewiesen werden.

Kinder über 18 Jahren

Für Eltern, deren Kinder sich bereits in der Ausbildung befinden, kann der Ausbildungsfreibetrag sinnvoll sein. Dafür können sie jährlich 924 € geltend machen, wenn das Kind sich in der Ausbildung befindet, nicht mehr zu Hause wohnt, über 18 Jahre alt ist und ein Anspruch auf das Kindergeld besteht.

Für Alleinerziehende oder getrennte veranlagte Partner

Für alle Freibeträge gilt: Leben die Eltern getrennt oder werden die Partner getrennt veranlagt, kann jeder Elternteil die Hälfte der Freibeträge in der Einkommenssteuer geltend machen (Halbteilungsprinzip). Das Kindergeld kann jedoch nur einer der beiden Ex-Partner erhalten. Zusätzlich können Alleinerziehende den Entlastungsbetrag geltend machen. Dieser beträgt 1.908 € und erhöht sich bei jedem weiteren Kind um 240 €. Er wird über die Lohnsteuerklasse II automatisch berücksichtigt.

Zulage bei der Riester-Rente

Wer für die private Altersvorsorge Riester-Verträge abgeschlossen hat, kann bis zu 300 € pro Kind als Zulage zur Riester-Rente kassieren, wenn das Kind ab 2008 geboren wurde.

Nähere Auskünfte zum Kindergeld und Kinderzuschlag erhalten Sie bei der Familienkasse.

Weitere Infos zu den Freibeträgen können Sie im Familien-Wegweiser oder der Webseite des Bundesfamilienministeriums nachlesen.

Einige Informationen hat das Bundesfamilienministerium in diesem Film zusammengefasst:

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Titelbild: Maria Symchych/shutterstock.com

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