Impfpflicht bei Masern: Was Eltern wissen sollten

Kleine rote Punkte auf der Haut, Fieber und Grippesymptome: Der Verdacht lautet Masern. Eine umfassende Impfschutzpflicht für Kitas und Schulen soll ab März 2020 dafür sorgen, dass sich weniger Kinder (und Eltern) mit dem Virus anstecken.

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Die gute Nachricht: Bereits heute werden viele Kinder frühzeitig vor Masern geschützt. Bei der Schuleingangsuntersuchung 2017 waren 97,1 Prozent der Kinder einmal und 92,8 Prozent zwei Mal gegen den Virus geimpft worden. Eine zweifache Impfung entspricht der Empfehlung der Ständigen Impfkommission. Dennoch fordert Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eine Impfpflicht bei Masern. Dadurch soll dem Virus endgültig der Garaus gemacht werden.

Vor Masern schützen

Ab dem 1. März 2020 verpflichtet das Bundesgesundheitsministerium alle Kitas, Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie Eltern, den Impfschutz vor Masern einzuhalten. Im Zuge dessen soll der Impfstoff leichter zugänglich gemacht werden, sodass alle Ärztinnen und Ärzte (außer in Zahnarztpraxen) die Masernimpfung durchführen können. Auch in Schulen sollen Reihenimpfungen häufiger angeboten werden, fordert Gesundheitsminister Jens Spahn. Im Falle einer Nichtimpfung sollen Kitaplätze verweigert bzw. Bußgelder von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

Was sind Masern?

Masern sind eine hochansteckende Virusinfektion. Der Masernvirus befällt häufig Kinder und zunehmend auch Jugendliche und Erwachsene, die nicht ausreichend geschützt sind und mit Infizierten in Kontakt kommen. Es reichen bereits wenige Tropfen, z. B. durch Speichel beim Husten oder Sprechen, um sich auch über mehrere Meter Abstand anzustecken.

Wer muss geimpft werden?

Der Masernschutz wird für alle Menschen empfohlen. Nur wenn 95 Prozent aller Menschen gegen Masern geimpft sind, kann die Bevölkerung als immun betrachtet werden. Für einige Menschen gilt die Impfpflicht besonders:

Kinder

Alle Kleinkinder, die in Kitas oder Kindertagesstätten gehen sollen, sowie alle Kinder, die die Schule besuchen sollen, müssen bei Eintritt gegen Masern geimpft sein und dies nachweisen können.

Erwachsene

Erwachsene, die in medizinischen Einrichtungen arbeiten wollen, z. B. Arztpraxen oder Krankenhäusern, und die nach 1970 geboren wurden, müssen ebenfalls den Masernimpfschutz nachweisen.

Das Gleiche gilt für Erzieherinnen und Erzieher, Tagesmütter, Lehrkräfte und anderes Personal, das in Gemeinschaftseinrichtungen, z. B. Schulen, Kitas oder Ämtern, arbeitet.

Auch Menschen, die in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften leben oder arbeiten, müssen gegen Masern geimpft sein.

Ausnahmen

Nur wenn ein Kind aus medizinischen Gründen nicht mit einem Lebendimpfstoff geimpft werden kann oder es nachweislich bereits die Masern hatte, ist es von der Impfpflicht ausgenommen.

In welchem Alter sollte ich mein Kind am besten impfen lassen?

Die Ständige Impfkommission des Robert-Koch-Instituts empfiehlt für Kinder zwei Impfungen: Die erste Impfung im Alter von 11 bis 14 Monaten und die zweite Impfung im Alter von 15 bis 23 Monaten. Die zweite Impfung ist dabei keine Auffrischungsdosis, sondern gehört zum vollständigen Masernschutz und sollte unbedingt eingehalten werden.

Bei Kindern wird in Deutschland eine MMR-Impfung vorgenommen. Diese Kombinationsimpfung beinhaltet einen Schutz vor Masern, Mumps und Röteln.

Für Erwachsene reicht eine einmalige Standardimpfung.

Wie oft sollte ich mein Kind gegen Masern impfen lassen?

Wenn Ihr Kind einmal vollständig (sprich: bei Kleinkindern in zwei Einheiten) gegen Masern geimpft wurde oder es die Infektion bereits überstanden hat, brauchen Sie es nicht erneut impfen zu lassen.

Wenn Sie als Eltern unsicher sind, ob Ihr Impfschutz vollständig ist, da nur eine Impfung in der Kindheit vorgenommen wurde, können Sie sich erneut impfen lassen. Die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen werden in der Regel von allen Krankenkassen übernommen.

Wie muss ich den Impfschutz meines Kindes nachweisen?

Der Impfausweis, das gelbe Vorsorgeheft oder ein ärztliches Attest reichen als Nachweis beim Eintritt Ihres Kindes in die Kita oder die Schule aus. Dies wird auch bei der Schuleingangsuntersuchung gefordert.

Falls Ihr Kind bereits eine Kita, eine Kindertageseinrichtung oder die Schule besucht, haben Sie noch bis zum 31. Juli 2021 Zeit, um nachzuweisen, dass es gegen Masern geimpft ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, können Sie die Impfung bis zu diesem Termin nachholen. Das Gleiche gilt für Sie als Eltern, sollten Sie in einer Einrichtung arbeiten, die einen solchen Nachweis benötigt.

Wenn die Masern ausbrechen

Schon der kurze Kontakt mit einer erkrankten Person führt in 100 Prozent der Fälle zur Ansteckung. Wenn die Masern einmal ausbrechen, gilt es, schnell und umsichtig zu handeln.

Wie erkenne ich Masern?

Die Maserninfektion tritt in zwei Schüben auf: Im Vorstadium treten meist Grippesymptome auf, z. B. Fieber, Halsschmerzen, Schnupfen, Müdigkeit sowie Kopf- und Bauchschmerzen. Hinzu kommt eine Lichtempfindlichkeit der Augen, die zum Teil mit einer Bindehautentzündung verbunden ist. Manchmal weisen die Erkrankten ein aufgedunsenes Gesicht auf.

Als nächstes kommt es im Rachenraum und im Inneren des Mundes zu Koplik-Flecken, die wie weiße Kalkflecken auf der Wangeninnenseite lagern. Das Fieber steigt erneut stark an. Nach etwa fünf Tagen klingt das Fieber wieder ab.

Im Hauptstadium der Maserinfektion kommt es zum typischen Hautausschlag mit roten Punkten. Diese können auch ineinanderlaufen. Zuerst tritt der Ausschlag hinter den Ohren und im Gesicht auf. Gleichzeitig steigt das Fieber wieder an und die Symptome des Vorstadiums treten noch einmal stärker auf. Es kann zu Fieberkrämpfen kommen. Nach etwas vier bis sieben Tagen färben sich die roten Flecken dunkel, verblassen danach und schuppen dabei ab. Die Erholungsphase kann bis zu zwei Wochen dauern.

Wie kann ich Masern behandeln?

Da das Immunsystem während der Ansteckung geschwächt ist, kann es zu weiteren Infektionen kommen. Häufig treten Mittelohrentzündungen, Bronchitis oder Durchfall auf. Eine von 1.000 Personen mit Masern erleidet eine Entzündung des Gehirns mit Schädigung der Nervenzellen. Eine gute Körperhygiene und das Fernhalten von nichtgeimpften Personen sind daher besonders wichtig.

Bei gesunden Menschen kann eine rasche Impfung nach dem Kontakt mit Masernkranken einen Ausbruch verhindern. Sollte Ihr Kind selbst immungeschwächt oder chronisch krank sein, können passive Immunisierungen mithilfe von Immunglobulinen helfen.

Das masernkranke Kind sollte unbedingt die Bettruhe einhalten und sich schonen. Erst, wenn das Fieber drei Tage infolge nicht zurückkommt, darf es aufstehen. Das Zimmer sollte gut gelüftet und eventuell abgedunkelt werden. Um das Fieber zu behandeln, helfen ausreichend Flüssigkeitszufuhr, Wadenwickel und nach Verordnung des Arztes bzw. der Ärztin ein fiebersenkendes Medikament.

Bei heftigeren Reaktionen des Körpers Ihres Kindes, z. B. Fieberkrämpfe, sollte der Notarzt gerufen werden.

Wie lange sind Masern ansteckend?

Masern sind bereits fünf Tage vor Auftreten des Hautausschlags ansteckend. Sie bleiben noch bis zu vier Tage, nachdem der Ausschlag abgeklungen ist, gefährlich. Die höchste Ansteckungsgefahr gibt es, kurz bevor der Ausschlag auftritt. Es gibt keinen Schutz vor Masern, außer man ist geimpft oder hat die Infektion bereits selbst überstanden.

Sie sollten Ihr Kind mindestens fünf Tage nach Abklingen des Hautausschlags zu Hause behalten. Noch besser sind ein bis zwei Wochen, um die Ansteckungsgefahr auszuschließen.

Masern sind meldepflichtig

Wenn das Virus ausgebrochen ist, erreicht es schnelle eine große Zahl von weiteren Infektionen. Andere Menschen können sich selbst nur schützen, wenn sie schnell reagieren können.

Muss ich Masern selbst melden?

Ihre Kinderarztpraxis und die Leitung der Kita bzw. Schule übernehmen die Meldung von Masern an das Gesundheitsamt. Dann werden Laboruntersuchungen veranlasst, andere Eltern und Kinder informiert und Schutzmaßnahmen ergriffen. Das heißt, Sie müssen nach der Meldung eines Masernausbruchs nichts weiter unternehmen.

Sie sollten jedoch unbedingt die Arztpraxis sowie die Schule bzw. Kita informieren, sollte es in Ihrer Familie zu einem Ausbruch von Masern kommen. Betroffene sind bereits fünf Tage vor Auftreten der Symptome ansteckend, sodass die Gefahr besteht, dass sich andere Kinder angesteckt haben.

Im Verdachtsfall können Riegelungsimpfungen veranlasst werden. Dabei werden alle ungeimpften oder nur einmal geimpften Personen vorsorglich mit Impfungen versorgt, um weitere Ansteckungen mit Masern zu verhindern.

Kann man die Impfpflicht gegen Masern umgehen?

Wenn Sie Ihr Kind nicht gegen Masern impfen können, da es aufgrund einer Erkrankung nicht empfohlen wird, so kann Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt ein entsprechendes Attest ausstellen. Ebenso, falls Ihr Kind bereits die Masern hatte.

Achtung: Wenn nichts davon auf Ihr Kind zutrifft und Sie es trotzdem nicht gegen Masern impfen lassen, riskieren Sie ein Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro. Auch die Leitung der Kindertagesstätte riskiert dieses Bußgeld, sollte sie nichtgeimpfte Kinder in ihrer Einrichtung zulassen. Kindern kann außerdem der Kitaplatz verwehrt werden, wenn sie keinen ausreichenden Impfschutz vorweisen können. Da für Schulkinder eine Schulpflicht herrscht, können diese nicht von der Schule ausgeschlossen werden, wenn sie nicht gegen Masern geimpft sind.

Es gibt vereinzelt Berichte, bei denen nach Bekanntwerden eines Masernfalls in der Schule mehrere nicht ausreichend geimpfte Kinder zum eigenen Schutz kurzfristig nach Hause geschickt wurden. Die Entscheidung darüber übernimmt das zuständige Gesundheitsamt.

Titelbild: © NatUlrich/shutterstock.com

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