Religionsunterricht in Deutschland – 10 Fragen, 10 Antworten
„Über Religion und Politik spricht man nicht!“, heißt es warnend, wenn man in geselligen Runden Streit vermeiden möchte. Doch gerade Heranwachsenden kann ein Religions- oder Ethikunterricht Toleranz und Offenheit vermitteln. Wie dieser in Deutschland geregelt ist, erfahren Sie hier.
Die christliche Glaubenslehre hat an deutschen Schulen nach wie vor einen hohen Stellenwert: Knapp 70 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nimmt am katholischen oder evangelischen Religionsunterricht teil. Weitere 18 Prozent der Schülerinnen und Schüler erhält allgemeinen Ethikunterricht. Gerade einmal acht Prozent aller Schülerinnen und Schüler erhalten weder Religions- noch Ersatzunterricht. Weit unter einem Prozent liegt der Anteil anderer religiöser Fächer, etwa des islamischen (0,4 Prozent) oder orthodoxen Religionsunterrichts (0,1 Prozent).
Diese Werte stammen aus einer Auswertung der Kultusministerkonferenz für das Schuljahr 2017/2018 für den Primar- und SEK-I-Bereich der allgemeinbildenden Schulen. Auch wenn katholische und evangelische Kirchen seit Jahren mit einem Mitgliederschwund zu kämpfen haben, wird der Religionsunterricht an deutschen Schulen noch immer gut besucht.
Doch auch, wenn der Religionsunterricht weiterhin vom überwiegenden Teil der Schülerinnen und Schüler besucht wird, ist dieser Wert rückläufig: Immer weniger Schülerinnen und Schüler besuchen den christlichen Religionsunterricht. So bestätigt die katholische Deutsche Bischofskonferenz (DBK), dass vor allen Dingen im Westen Deutschlands die Schülerinnen und Schüler verstärkt in den Ethikunterricht abwanderten. In Bayern etwa hätten im Laufe von zehn Jahren elf Prozent weniger Kinder den katholischen bzw. evangelischen Religionsunterricht besucht.
10 Fragen zum Religionsunterricht in Deutschland
Der Religionsunterricht ist wie kaum ein anderes Fach politisch aufgeladen. Oft ist unklar, welche Regelungen für Schülerinnen und Schüler gelten und welche nicht. Wir haben die zehn häufigsten Fragen zum Religionsunterricht inklusive Antworten zusammengestellt:
Alle Fragen in der Schnellübersicht
- 1. Ist der Religionsunterricht in Deutschland Pflicht?
- 2. Ist der Religionsunterricht in allen Bundesländern ein reguläres Unterrichtsfach?
- 3. Was müssen Lehrerinnen und Lehrer studiert haben, um das Fach „Religion“ zu unterrichten?
- 4. Was ist die „Bremer Klausel“?
- 5. Welche Pflichten und Rechte betreffen den Religionsunterricht?
- 6. Ab welchem Alter erhalten Schülerinnen und Schüler Religionsunterricht?
- 7. Wie viele Schülerinnen und Schüler erhalten Religions- und wie viele Ethik- und Werteunterricht?
- 8. Kann man den Unterricht wechseln, weil man z. B. im Laufe der Schulzeit die Konfession wechselt?
- 9. Müssen Schulen in Deutschland neben dem Unterricht der christlichen Religionen auch anderen anbieten, z. B. muslimischen oder jüdischen Religionsunterricht?
- 10. Braucht es den Religionsunterricht heute noch?
1. Ist der Religionsunterricht in Deutschland Pflicht?
Prinzipiell ja. Der Religionsunterricht ist als einziges Fach im deutschen Grundgesetz (GG) verankert. Artikel 7 GG regelt, dass alle Kinder an öffentlichen Schulen, die nicht bekenntnisfrei sind (meint: „die keiner Glaubensgemeinschaft angehören“, Anm. d. V.), Religionsunterricht erhalten sollen. Damit ist der Unterricht verpflichtend. Die Regelung wird aber aufgrund der Hoheit der Länder unterschiedlich umgesetzt.
Außerdem gilt die Freiheit des Religionsbekenntnisses aus Artikel 4 GG, sodass kein Schüler und keine Schülerin zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwungen oder davon abgehalten werden darf. Auch wenn Kinder also am Religionsunterricht ihrer Schule teilnehmen, werden sie nicht zu religiösen Praktiken gezwungen.
2. Ist der Religionsunterricht in allen Bundesländern ein reguläres Unterrichtsfach?
Der Religionsunterricht, kurz „Reli“, ist per Grundgesetz ein ordentliches und damit reguläres Unterrichtsfach. Er soll in allen öffentlichen Schulen erteilt werden, die einem Glaubensbekenntnis folgen. Dennoch wird die Einbettung in die Lehrpläne der öffentlichen Schulen in den Bundesländern verschieden geregelt.
Religionsmündige Schülerinnen und Schüler dürfen in der Regel ab dem 14. Lebensjahr selbst entscheiden, ob sie an „Reli“ teilnehmen möchten. Davor entscheiden die Eltern, welcher Unterricht gewählt wird, falls es im Bundesland eine Wahlmöglichkeit gibt. Hier eine Übersicht der Regelung in den verschiedenen Bundesländern:
Baden-Württemberg
Der Religionsunterricht ist in Baden-Württemberg ein ordentliches Schulfach. Somit besuchen die Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer Religionsgemeinschaft den jeweiligen Unterricht. Teilweise wird von der evangelischen und der katholischen Kirche ein konfessionell-kooperativer Unterricht angeboten, den die beiden Kirchen gemeinsam gestalten.
Ausnahmen vom konfessionsgebundenen Religionsunterricht gelten nur in Fällen, in denen z. B. die eigene Religionsgemeinschaft keinen Unterricht an der Schule anbietet. In Schulen, die das Fach Ethik anbieten, müssen Schülerinnen und Schüler daran teilnehmen, wenn sie zuvor vom Religionsunterricht abgemeldet wurden.
Bayern
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern erstreckt sich der verpflichtende Religionsunterricht auch auf die Förder- und Berufsschulen in Bayern. Er wird bereits ab der Grundschule angeboten. Die Schülerinnen und Schüler sind in Bayern erst ab 18 Jahren religionsmündig und können sich dann vom Religionsunterricht abmelden. Alle Kinder, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, werden im Ethikunterricht beschult, der die „Pluralität der Bekenntnisse und Weltanschauungen“ berücksichtigt.
Berlin
In Berlin ist Religion ein Wahlfach. Er wird als „Religions- und Weltanschauungsunterricht“ von einer von neun verschiedenen Kirchen bzw. Weltanschauungsgemeinschaften angeboten (evangelisch, katholisch, jüdisch, islamisch, buddhistisch etc.). Die Rahmenlehrpläne müssen vorab genehmigt werden. Die Hälfte der Berliner Schülerinnen und Schüler nimmt nach Angabe der Senatsverwaltung daran teil. Der Unterricht wird von Klasse eins bis zehn und für zwei Unterrichtsstunden pro Woche angeboten. Als konfessionslose Variante bietet der Humanistische Verband den „Lebenskundeunterricht“ an. Nach Angaben des Verbands nahmen daran im Schuljahr 2018 / 2019 circa 65.000 Schülerinnen und Schüler teil. Damit verzeichnet dieser Unterricht eine leichte Steigerung im Vergleich zum Vorjahr und wird von 18,3 Prozent aller Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen besucht.
Brandenburg
Das Brandenburger Schulgesetz bietet die Möglichkeit zum Religionsunterricht für alle Schulformen und -stufen an. Dabei erfolgt der Religionsunterricht nach den Grundsätzen der evangelischen und katholischen Kirchen und wird von ihnen organisiert. Eltern können ihr Kind entweder für das Fach „Lebensgestaltung-Ethik-Religion“ (LER) anmelden, in den Religionsunterricht schicken oder das Kind besucht beide Unterrichtsfächer. Seit 2007 gibt es zudem das Fach Lebenskunde, das von Humanistischen Verbänden ausgerichtet wird. Es wird ohne Zensuren unterrichtet und soll gleichberechtigt neben dem Religionsunterricht angeboten werde. Aktuell besuchen circa 2200 Schülerinnen und Schüler in Brandenburg den Unterricht „Lebenskunde“.
Bremen
Die Hansestadt an der Weser sicherte sich bereits früh eine Sonderstellung in der Erteilung des Religionsunterrichts. Nachdem dieser im Grundgesetz vorgeschrieben wurde, erwirkte das Bundesland 1947 eine eigene „Bremer Klausel“, nach der Religionsunterricht zugunsten eines „Unterrichts in biblischer Geschichte“ bekenntnismäßig nicht gebunden ist. Dieser ist allein Sache des Staates und nicht der jeweiligen Glaubensgemeinschaften. So erhalten alle Schülerinnen und Schüler seit jeher gemeinsam eine Unterrichtung in Religionsgeschichte, unabhängig ihrer Konfession. Seit 2014 heißt der „Unterricht in biblischer Geschichte“ nur noch Religion. Als fachliche Unterstützung steht den Lehrkräften nun auch ein Beirat aus Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften zur Seite.
Hamburg
In der Hansestadt Hamburg wird bereits seit den Neunziger Jahren ein „Religionsunterricht für alle“ angeboten. Das „Hamburger Modell“ sieht vor, dass die Nordkirche (evangelisch) die Unterrichtsinhalte gestaltet und konfessionsübergreifend vermittelt. Dazu arbeitet sie verstärkt mit muslimischen, alevitischen und jüdischen Verbänden und Gemeinden zusammen. So sollen die Schülerinnen und Schüler auch im Religionsunterricht im Klassenverband verbleiben können. Außerdem sollen zukünftig auch Lehrkräfte, die Mitglied dieser Glaubensrichtungen sind, den Religionsunterricht übernehmen können. Daneben können Kinder auch vom Religionsunterricht abgemeldet werden bzw. sich selbst abmelden.
Hessen
Hessen bietet einen bekenntnisorientierten Religionsunterricht je nach eigener Konfession an (evangelisch, katholisch, muslimisch, alevitisch etc.). Als Ersatzfach gilt der Ethikunterricht, den alle Kinder besuchen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen.
Mecklenburg-Vorpommern
Das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern bietet den Religionsunterricht glaubensgebunden an. Als Ersatzfach erhalten Kinder in der Grundschule und SEK I „Philosophieren mit Kindern“ und in der SEK II „Philosophie“. Das Schulgesetz bietet zudem die Möglichkeit, die christlichen Religionsfächer zusammen mit dem Ersatzfach „Philosophieren“ in einer Fächergruppe an der Schule einzurichten. Dabei werden diese kooperativ unterrichtet und ihrer konfessionellen Eigenständigkeit gewahrt. Als einziges Bundesland kann Mecklenburg-Vorpommern sogar einen Anstieg am Anteil der Schülerinnen und Schüler verzeichnen, die am Religionsunterricht teilnehmen. Als Vergleich: Im Schuljahr 2000 / 2001 besuchten 31,3 Prozent den evangelischen oder katholischen Religionsunterricht. 2013 / 2014 waren es 42 Prozent.
Niedersachsen
Die niedersächsische Landesregierung sieht es als ihre Verpflichtung an, das Recht auf konfessionellen christlichen, jüdischen, islamischen und alevitischen Religionsunterricht zu ermöglichen. Der entsprechende Religionsunterricht ist einzurichten, wenn an einer Schule eine Lerngruppe von mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler eines Glaubens gebildet werden kann und eine geeignete Lehrkraft zur Verfügung steht. Als Ersatzfach bietet Niedersachsen das Fach „Werte und Normen“ an. Im Schuljahr 2016 / 2017 nahmen 9 Prozent der Grundschülerinnen und -schüler am Alternativfach teil. In der SEK I waren es bereits 28 Prozent der Kinder und Jugendlichen an öffentlichen Schulen.
Ab dem 14. Lebensjahr entscheiden Schülerinnen und Schüler selbst, ob sie weiterhin den Religionsunterricht besuchen möchten. Abmeldungen können nur zum Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Staatliche Stellen und die jeweilige Religionsgemeinschaft entwickeln gemeinsam die Lehrpläne.
Nordrhein-Westfalen
In NRW wird seit diesem Schuljahr verstärkt der konfessionell-kooperative Religionsunterricht mit katholischen und evangelischen Schülerinnen und Schülern im Klassenzimmer angeboten. Damit reagiert das Bundesland auf den Trend, das die einzelnen Religionsgruppen zunehmend weiter schrumpfen. Dies muss gewährleistet werden, wenn mindestens zwölf Kinder an einer Schule demselben Bekenntnis angehören. Die konfessionellen Grenzen dürfen dabei nicht verwischen, sodass jeweils evangelische oder katholische Lehrkräfte den Unterricht übernehmen. Der Anteil der Schülerinnen und Schüler am katholischen und evangelischen Religionsunterricht sinkt in NRW seit Jahren. Im Schuljahr 2004/2005 betrug er noch 85 Prozent. Im aktuellen Schuljahr sank er erneut auf mittlerweile 57,4 Prozent.
Schülerinnen und Schüler der SEK I, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, erhalten häufig das verpflichtende Angebot „Praktische Philosophie“ als Ersatzfach. In einigen Gegenden wird der bekenntnisorientierte Religionsunterricht auch schulübergreifend unterrichtet, wenn der Unterrichtsort für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer gut zu erreichen ist.
Rheinland-Pfalz
Zuletzt forderte die Landesschülervertretung des Bundeslandes Rheinland-Pfalz, dass die Kirche weniger Einfluss in der Schule haben sollte. Dazu wollten sie den Religionsunterricht abschaffen und die Definition der öffentlichen Schulen als „christliche Gemeinschaftsschulen“ in der Landesverfassung anpassen. Denn damit wird gesetzlich geregelt, dass in jeder Schule auch Religionsunterricht zu erteilen ist.
Bislang gilt, dass alle Kinder den Religionsunterricht ihres Bekenntnisses erhalten. Sie können ab 14 Jahren selbst entscheiden, ob sie die Teilnahme schriftlich ablehnen wollen. Außerdem können sie genauso einen Antrag auf Teilnahme stellen, wenn sie selbst nicht der jeweiligen Glaubensgemeinschaft angehören. Darüber entscheidet in der Regel die erteilende Lehrkraft. Als Ersatzfach wird Ethik angeboten. Wenn Schülerinnen und Schüler nicht am Religionsunterricht ihrer Schule teilnehmen können, aber an einem von der Schulbehörde anerkannten konfessionell ausgerichteten Ersatzunterricht teilnehmen, brauchen sie nicht den Ethikunterricht besuchen.
Saarland
Zwei Drittel der saarländischen Schülerinnen und Schüler sind katholisch. Der Religionsunterricht ist in allen Klassen über die gesamte Schullaufbahn (auch in der Berufsschule) hinweg mit je zwei Wochenstunden vorgesehen. Kinder sind laut Schulordnungsgesetz ab Vollendung des 18. Lebensjahres religionsmündig. Davor können Eltern ihre Kinder vom Religionsunterricht abmelden, wenn das gewünscht ist. Dann bekommen sie in SEK II „Unterricht in allgemeiner Ethik“ erteilt. 2006 betrug der Anteil der vom Religionsunterricht abgemeldeten Schülerinnen und Schüler circa 10 Prozent.
Seit vier Jahren probt das Saarland den Islamischen Religionsunterricht, der bislang zwar verpflichtend aber unbenotet angeboten wird. Dazu arbeiten sechs muslimische Verbände an der gemeinsamen Erstellung der Inhalte, die von muslimischen Lehrkräften vermittelt werden. Die Projektphase wurde um weitere vier Jahre verlängert.
Sachsen
In Sachsen können die Kinder bzw. ihre Eltern zwischen dem Ethik- und dem Religionsunterricht wählen. Der Religionsunterricht umfasst wöchentlich zwei Stunden und ist nicht an die Kirchen gebunden, wird aber von ihnen organisiert. Er wird über alle Schulformen hinweg angeboten.
Sachsen-Anhalt
Im Bundesland Sachsen-Anhalt wählen die Eltern bereits für die erste Klasse, ob ihr Kind am Ethikunterricht oder am christlichen Religionsunterricht teilnehmen soll. Damit handelt es sich um Wahlpflichtfächer.
Thüringen
In Thüringen werden Religions- und Ethikunterricht als reguläre Fächer unterrichtet. Je nachdem, welcher Konfession ein Kind angehört, besucht es den entsprechenden Religionsunterricht. Konfessionslose Kinder besuchen den Ethikunterricht, der weltanschaulich neutral ist. Kinder, die keiner Religionsgemeinschaft angehören, können den Religionsunterricht dennoch besuchen, wenn die jeweilige Kirche zustimmt.
3. Was müssen Lehrerinnen und Lehrer studiert haben, um das Fach „Religion“ zu unterrichten?
Der Religionsunterricht wird von Personen erteilt, die eines der Fächer Religionslehre, Theologie oder Religionspädagogik studiert haben und eine Lehramtsbefähigung haben. Alternativ können auch Lehrkräfte mit einem Abschluss in einem fachwissenschaftlichen Studium oder mit einer vergleichbaren Ausbildung den Religionsunterricht abhalten, wenn sie der jeweiligen Konfession angehören. Dazu benötigen sie beim katholischen Religionsunterricht häufig die missio canonica – die Beauftragung mit kirchlichen Lehraufgaben durch die Kirche. In einigen Bundesländern ist es zudem möglich, dass Vertreterinnen und Vertreter der Kirche, z. B. Pfarrer, den Unterricht übernehmen.
4. Was ist die „Bremer Klausel“?
Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz, dass der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen ein ordentliches Lehrfach ist, macht Artikel 141 GG: „Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.“ Diese Bestimmung wurde vom Parlamentarischen Rat mit Rücksicht auf die Rechtslage in Bremen in das Grundgesetz eingefügt und wird daher „Bremer Klausel“ genannt.
Die Bremische Verfassung von 1947 bestimmte, dass „Unterricht in biblischer Geschichte auf allgemein christlicher Grundlage“ zu erteilen ist – also gerade kein konfessioneller Religionsunterricht, wie ihn Artikel 7 GG vorsieht. Die Ausnahmeregelung des Artikels 141 GG betraf neben dem Bundesland Bremen nur (West-)Berlin. Heute hat das Bundesland Bremen einen gemeinsamen Unterricht „Religion“, der sich jedoch immer noch auf die Bremer Klausel beruft.
5. Welche Pflichten und Rechte betreffen den Religionsunterricht?
Ein Recht für Lehrkräfte ist im Grundgesetz unter Artikel 7 festgeschrieben: „Kein Lehrer [und keine Lehrerin] darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.“, heißt es dort.
Die Konfession der Lehrkraft bestimmt die Art des Religionsunterrichts. Sie werden zum Teil von den Kirchen oder Religionsgemeinschaften als Lehrkräfte für den konfessionsgebundenen Religionsunterricht berufen.
6. Ab welchem Alter erhalten Schülerinnen und Schüler Religionsunterricht?
In vielen Bundesländern erhalten die Kinder von der ersten Klasse bis zum Ende der Sekundarstufe I Religionsunterricht. In konfessionsgebundenen Schulen kann sich diese Regelung auch bis zum Abitur oder MSA strecken. Die genaue Festlegung macht das jeweilige Landesschulgesetz.
7. Wie viele Schülerinnen und Schüler erhalten Religions- und wie viele Ethik- und Werteunterricht?
Nach einer Auswertung der KMK für das Schuljahr 2017/2018 besuchten die meisten Schülerinnen und Schüler der Grundschule und SEK I den evangelischen Religionsunterricht (2,12 Millionen), dicht gefolgt vom katholischen Religionsunterricht (1,85 Millionen). Der übergreifende Religionsunterricht wird für 240.876 Schülerinnen und Schüler erteilt. Am islamischen Religionsunterricht nehmen 30.747 Kinder teil.
Den Ethikunterricht besuchen 1,2 Millionen Schülerinnen und Schüler in Deutschland. Philosophie wird als Ersatzfach für 285.454 Kinder angeboten.
Eine knappe dreiviertel Million der Schülerinnen und Schüler nehmen weder am Religions- noch am Ersatzunterricht teil. Dies entspricht 8 Prozent aller Schülerinnen und Schüler.
8. Kann man den Unterricht wechseln, weil man z. B. im Laufe der Schulzeit die Konfession wechselt?
Ja, dazu müssen die Kinder selbst, sobald sie religionsmündig sind einen Wechsel bei der Schule anmelden. Sonst übernehmen das stellvertretend die Eltern. Dabei sind meist Fristen zu beachten. In der Regel sind Kinder ab dem 14. Lebensjahr religionsmündig. In einigen Bundesländern auch erst ab dem 18. Lebensjahr (s. Übersicht der Bundesländer).
9. Müssen Schulen in Deutschland neben dem Unterricht der christlichen Religionen auch anderen anbieten, z. B. muslimischen oder jüdischen Religionsunterricht?
Je nach Bundesland gibt es unterschiedliche Regelungen, ab welchem Anteil an gläubigen Kindern der jeweilige Religionsunterricht angeboten werden muss. In NRW liegt die Mindestanzahl z. B. bei zwölf Kinder eines Glaubens in der gesamten Schule. Teilweise gibt es zunächst Pilotprojekte, wie im Saarland, wo der islamische Religionsunterricht konfessionsübergreifend geprobt wird. So gibt es auch jüdischen, buddhistischen, hinduistischen, alevitischen, griechisch-orthodoxen, humanistischen oder mennonitischen Religionsunterricht.
10. Braucht es den Religionsunterricht heute noch?
Es gibt in vielen Bundesländern Diskussionen zum Religionsunterricht. Häufig wird dabei kritisiert, dass dieser entweder nach Konfession getrennt unterrichtet wird oder einige Kinder nicht in ihrem jeweiligen Bekenntnis vertreten sind, weil z. B. kein islamischer Religionsunterricht an der Schule vorgesehen ist oder die entsprechende Lehrkraft fehlt.
Die rheinland-pfälzische Schülervertretung fordert eine Änderung der Landesverfassung, da darin alle öffentlichen Schulen als „christliche Gemeinschaftsschulen“ festgeschrieben sind. Das würde einem pluralistischen und offenen Religions- bzw. Ethikunterricht widersprechen und eine Trennung der Schülerschaft fördern.
Mecklenburg-Vorpommern verzeichnet als einziges Bundesland steigende Teilnehmerzahlen beim evangelischen Religionsunterricht. Eine Überführung in einen konfessionell-kooperativen Religionsunterricht, z. B. von evangelischen und katholischen Lehren, wird derzeit in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und teilweise auch in Mecklenburg-Vorpommern geprüft.
Titelbild: © Juan Ci/shutterstock.com
- Motivation beim Lernen ist der Schlüssel zum Lernerfolg Ihres Kindes. Zugriff auf über 10.000 Lernvideos und über 44.000 Übungen für alle Klassenstufen gibt's auf sofatutor
- Gehen Sie auf Entdeckungsreise und schauen Sie sich an, was sofatutor für Sie und Ihr Kind anbietet.
- Überzeugen Sie sich selbst und testen Sie sofatutor 30 Tage lang kostenlos.
Weitere Verwandte Artikel
Kommentieren
In diesem Text ist unter 1. der Artikel 7aus dem Grundgesetz falsch zitiert!
„… Der Religionsunterricht ist als einziges Fach im deutschen Grundgesetz (GG) verankert. Artikel 7 GG regelt, dass alle Kinder an öffentlichen Schulen, die nicht bekenntnisfrei sind (meint: „die keiner Glaubensgemeinschaft angehören“, Anm. d. V.), Religionsunterricht erhalten sollen. Damit ist der Unterricht verpflichtend. …“
Richtig heißt es in Art. 7 (3) GG.
„(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.“
Aus dieser Formulierung erwächst nicht zwangsläufig die Verpflichtung, dass an öffentlichen Schulen der Religionsunterricht verpflichtend sein MUSS!
Es geht nicht darum, ob ein Kind einer Glaubensgemeinschaft angehört, sondern um den Status der Schulen. Nach dem Grundgesetz hätten die Bundesländer die Möglichkeit, in ihren jeweiligen Schulgesetzen festzulegen, dass die öffentlichen Schulen bekenntnisfreie Schulen sind und dann statt des Religionsunterrichts ein gemeinsames Unterrichtsfach für alle Kinder einzuführen wie z. B. Werte und Normen oder Philosophie.