Lernmittelfreiheit: Wo gilt welche Regelung?

Welche Unterrichtsmaterialien den Schülerinnen und Schülern kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Hier finden Sie die Regelungen der Lernmittelfreiheit in der Übersicht.

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Was ist die Lernmittelfreiheit?

Die Lernmittelfreiheit bedeutet, dass die Materialien, z. B. Bücher, den Schülerinnen und Schülern kostenlos in der Schule bereitgestellt werden. So wie in fast allen Bildungsfragen ist auch die Lernmittelfreiheit in den 16 Bundesländern ganz unterschiedlich geregelt.

Lernmittelfreiheit in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg werden die für den Schulunterricht benötigten Lernmaterialien kostenlos leihweise bereitgestellt. In Ausnahmen können Lernmittel, bei denen durch ihre Verwendung eine Leihe ausgeschlossen ist, zum Verbrauch zur Verfügung gestellt werden.
„Gegenstände geringen Werts“ müssen die Eltern der Schülerinnen und Schüler selbst anschaffen. Diese beschriebene Lernmittelfreiheit gilt nur für öffentliche und nicht für private Schulen.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Baden-Württemberg.

Lernmittelfreiheit in Bayern

Auch in Bayern gilt die Lernmittelfreiheit für alle öffentlichen Schulen. Hier werden die benötigten Schulbücher und schulbuchersetzenden digitalen Medien an die Schülerinnen und Schüler ausgeliehen. Die Lernmittelfreiheit gilt nicht für Atlanten, Formelsammlungen sowie für Arbeitshefte, Lektüren, Arbeitsblätter, Schreib- und Zeichengeräte, Taschenrechner u. ä. Da auch die Arbeitsblätter von den Schülerinnen und Schülern bzw. von den Erziehungsberechtigten selbst besorgt werden müssen, das jedoch im Einzelnen unmöglich ist, dürfen die Schulen Kopiergeld von den Eltern auch in Form einer Pauschale verlangen.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Bayern.

Lernmittelfreiheit in Berlin

Berliner Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen werden bis einschließlich der sechsten Klasse die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel leihweise bereitgestellt. Dazu gehören Schulbücher, ergänzende Druckschriften, wie Arbeitshefte, Lektüren, Wörterbücher, Atlanten und Notenblätter, sowie andere Unterrichtsmedien und Arbeitsmittel, z. B. digitale Datenträger mit Lern- und Unterrichtssoftwares. Ab der Jahrgangsstufe sieben müssen sich die Erziehungsberechtigten an der Beschaffung der Lernmittel mit maximal 100 Euro pro Schuljahr und Schülerin bzw. Schüler beteiligen. Es gibt die Möglichkeit, sich unter bestimmten Umständen von der Zahlung des Eigenanteils befreien zu lassen.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Berlin.

Lernmittelfreiheit in Brandenburg

In Brandenburg werden den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen die Lernmittel für den Unterricht kostenlos ausgeliehen. Jedoch müssen die Erziehungsberechtigten im Rahmen eines jährlich festgelegten Eigenanteils bestimmte Schulbücher selbst beschaffen. Diese Bücher müssen nicht neu gekauft werden. Einige Lernmaterialien sind von der Lernmittelfreiheit ausgeschlossen. Dazu zählen solche, die nur einmal verwendet werden, wie Arbeitshefte und Arbeitsblätter. Diese müssen ebenfalls die Erziehungsberechtigten im Rahmen des Eigenanteils kaufen.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Brandenburg.

Lernmittelfreiheit in Bremen

In Bremen gibt es die volle Lernmittelfreiheit. Hier werden den Schülerinnen und Schülern Lernmittel wie Schulbücher, die sie für den Unterricht benötigen, unentgeltlich und in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Bremen.

Lernmittelfreiheit in Hamburg

In Hamburg müssen Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten die Lernmittel selbst besorgen oder gegen eine jährliche Gebühr von bis zu 100 Euro ausleihen. Zu diesen Lernmittel zählen z. B. Schulbücher. Arbeitshefte, die zum Verbrauch bestimmt sind, müssen die Schülerinnen und Schüler ebenfalls selbst kaufen. Einige Personen werden von der Ausleihgebühr befreit, so z. B. Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld. Außerdem wird die Gebühr bei drei oder mehr Kindern in einer Familie ermäßigt.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Hamburg.

Lernmittelfreiheit in Hessen

Auch in Hessen gibt es die Lernmittelfreiheit an öffentlichen Schulen, beihilfeberechtigten Ersatzschulen und subventionsberechtigten privaten Ersatzschulen. Hier werden den Schülerinnen und Schülern Schulbücher, Materialien für den naturwissenschaftlichen Unterricht sowie Lernsoftwares leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Schülerinnen und Schüler müssen jedoch einige Gegenstände selbst besorgen, die von der Lernmittelfreiheit ausgeschlossen sind. Dazu zählen z. B. Taschenrechner sowie Schreib- und Zeichenmaterialien. Auch dürfen die Schulen am Anfang des Schuljahres sogenanntes Kopiergeld von den Eltern verlangen.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Hessen.

Lernmittelfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern

Den Schülerinnen und Schülern der Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden in Mecklenburg-Vorpommern für den Unterricht benötigte Bücher und Druckschriften unentgeltlich ausgeliehen. Selbst besorgen müssen die Schülerinnen und Schüler jedoch Schultaschen, Schreib- und Zeichengeräte. Kosten können dann anfallen, wenn Materialien von den Schülerinnen und Schülern im Unterricht verbraucht werden.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Mecklenburg-Vorpommern.

Lernmittelfreiheit in Niedersachsen

In Niedersachsen können sich die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen die Lernmittel nur gegen eine Gebühr ausleihen. Für Schülerinnen und Schüler, deren Eltern ein bestimmte Einkommensgrenze nicht erreichen, besteht die Möglichkeit, die Unterstützung der Schule in Anspruch zu nehmen. Dann werden die Kosten anteilig übernommen.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Niedersachsen.

Lernmittelfreiheit in Nordrhein-Westfalen

Den Schülerinnen und Schülern öffentlicher Schulen in Nordrhein-Westfalen werden die im Unterricht erforderlichen Lernmaterialien abzüglich eines Eigenanteils kostenfrei und leihweise zur Verfügung gestellt. In Ausnahmen können auch Lernmittel dauerhaft bereitgestellt werden, bei denen durch ihre Verwendung eine Leihe ausgeschlossen ist.
Die Schülerinnen und Schüler müssen jedoch einige Gegenstände, die von der Lernmittelfreiheit ausgeschlossen sind, selbst besorgen. Hierzu zählen Schreib- und Zeichenmaterialien, Rechengeräte und sonstige Arbeitsmittel.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Nordrhein-Westfalen.

Lernmittelfreiheit in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz können sich die Schülerinnen und Schüler die für den Unterricht benötigten Schulbücher ausleihen. Die Schulbuchausleihe ist freiwillig und nur kostenlos, wenn das Einkommen der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Sie können dann ebenfalls andere Druckschriften, z. B. Arbeitsblätter und Übungshefte, kostenfrei beantragen. Schülerinnen und Schüler, deren Eltern die Einkommensgrenze überschreiten, können die Bücher gegen eine Gebühr ausleihen.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Rheinland-Pfalz.

Lernmittelfreiheit in Saarland

Gegen eine jährliche Gebühr können sich die Schülerinnen und Schüler im Saarland Schulbücher, Arbeitshefte und Lektüren ausleihen. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, welche Materialien für das Schuljahr benötigt werden. In bestimmten Fällen kann eine Befreiung von den Kosten beantragt werden.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit im Saarland.

Lernmittelfreiheit in Sachsen

In Sachsen werden Schülerinnen und Schülern die Lernmittel, die sie für den Unterricht benötigen, kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dazu zählen u. a. Schulbücher, Atlanten, Arbeitshefte, Wörterbücher, Formelsammlungen und Fotografien. Seit 2017 wird den Schülerinnen und Schülern auch ein Taschenrechner mit spezifischen Funktionen bereitgestellt. Ausgeschlossen von der Lernmittelfreiheit sind in Sachsen u. a. Schreibutensilien, Hefte, Mappen, Lineal, Zirkel und Dreieck sowie Sportbekleidung und Taschen jeglicher Art.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Sachsen.

Lernmittelfreiheit in Sachsen-Anhalt

Gegen eine jährliche Leihgebühr können sich die Schülerinnen und Schüler in Sachsen-Anhalt die für den Unterricht benötigten Schulbücher, digitale Lernmittel, Lernsoftwares und Druckwerke, wie Atlanten, Wörterbücher, Tabellensammlungen, ausleihen. Lernmaterialien, die sich wegen ihrer Art des Einsatzes nicht zur Ausleihe eigenen, müssen Schülerinnen und Schüler selbst besorgen. Auch die Kosten für Lektürehefte, Literaturwerke, Schreib- und Zeichenutensilien und Rechengeräte tragen die Schülerinnen und Schüler bzw. ihre Erziehungsberechtigten selbst. In besonderen Fällen, z. B. bei Beziehung von Unterstützungsleistungen, kann ein Antrag auf Teilbefreiung gestellt werden.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Sachsen-Anhalt.

Lernmittelfreiheit in Schleswig-Holstein

Schulbücher und Gegenstände, die nur im Unterricht eingesetzt werden, werden den Schülerinnen und Schülern in Schleswig-Holstein leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellt. Dazu gehören jedoch keine Bücher und Druckschriften, die von den Schülerinnen und Schülern persönlich verwendet werden, z. B. Bibel, Atlanten, Nachschlagewerke und Lektüren. Eine Kostenbeteiligung an den Kopierkosten kann von der Schule eingefordert werden.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Schleswig-Holstein.

Lernmittelfreiheit in Thüringen

Schülerinnen und Schülern staatlicher Schulen werden Schulbücher und schulbuchersetzende Lernsoftwares unentgeltlich zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen müssen Eltern oder Volljährige einen Eigenanteil an den Kosten leisten. Bei Familien mit einer bestimmten Kinderzahl und Familien, die Unterstützungsleistungen erhalten, wird von der Kostenbeteiligung abgesehen.
Hier finden Sie alle Informationen zur Regelung der Lernmittelfreiheit in Thüringen.

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Titelbild: © Yulia Grigoryeva/shutterstock.com

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