Mehr Zeit für die Familie: Wie wechsle ich von Voll- auf Teilzeit?

Spätestens wenn das erste Kind da ist, möchte man mehr Zeit für sich und seine Familie haben. Der Wunsch weniger zu arbeiten, wird lauter. Aber wie wechselt man von Voll- auf Teilzeit?

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Nicht alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wissen, dass sie einen Anspruch auf eine Stundenreduzierung ohne Angabe von Gründen haben. Um einen Antrag auf Teilzeit stellen zu können, müssen nur wenige Voraussetzungen gegeben sein: Das Unternehmen muss mehr als 15 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter (Auszubildende mitgerechnet) beschäftigen. Und man muss seit mindestens sechs Monaten dort arbeiten. Ist das Unternehmen kleiner hat man zwar keinen Rechtsanspruch, kann aber auf Kulanz der Chefin bzw. des Chefs hoffen.

Antrag auf Stundenreduzierung einreichen

Der Antrag auf Stundenreduzierung muss drei Monate im Voraus bei der Geschäftsführung schriftlich eingereicht werden. Im besten Fall hat man zuvor das Anliegen mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin durchgesprochen, damit der Antrag nicht überraschend kommt. Nachdem der Antrag eingereicht wurde, hat die Geschäftsführung bis einen Monat vor Inkrafttreten Zeit, diesen abzulehnen. Eine Ablehnung muss jedoch sehr gut begründet sein. Kommt es zum Rechtsstreit, ist das Unternehmen in der Begründungspflicht.
Hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen Monat vorher nicht reagiert, beginnt die Teilzeit ganz automatisch zum im Antrag angegebenen Zeitpunkt.

Achtung: Um wie viele Stunden man seine Arbeitszeit reduzieren möchte, sollte vorher gut überlegt sein. Denn einen Anspruch auf eine weitere Reduzierung hat der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erst nach zwei Jahren wieder. Außerdem sollte das Finanzielle vorher sehr genau durchgerechnet werden.

Arbeitstage und -zeiten festlegen

Die Arbeitstage und -zeiten werden gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin festgelegt. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann diese nicht frei bestimmen.

Urlaub und Feiertage absprechen

Auch die Urlaubs- und Feiertagsregelung sollte zuvor geklärt sein. Der Urlaubsanspruch bleibt gleich, wenn die Teilzeitkraft weiterhin fünf Tage in der Woche arbeitet. Bei weniger Arbeitstagen verringert sich der Anspruch entsprechend: Hatte der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Urlaubstage, sind es bei einer Drei-Tage-Woche noch drei Fünftel. Das entspricht 18 Urlaubstagen und genau wie bei einer Fünf-Tage-Woche sechs Wochen Urlaub.

Etwas komplizierter ist es bei den Feiertagen. Arbeitet die Teilzeitkraft an festgelegten Tagen (z. B. montags bis mittwochs) und fällt ein Feiertag z. B. auf einen Montag, so muss der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den Arbeitstag nicht nachholen. Fällt jedoch ein Feiertag z. B. auf einen sonst freien Donnerstag, so hat die Teilzeitkraft keinen Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag. Anders sieht es bei Teilzeitkräften mit wechselnden Arbeitstagen, also einem flexiblen Teilzeitsystem, aus. Hier wird meistens das Arbeitspensum des Jahres sowie die durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag berechnet. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Feiertage wird vom Jahrespensum heruntergerechnet. Die verbleibende Arbeitszeit wird dann auf die Arbeitstage des Jahres verteilt.

Kein Recht auf Rückkehr in Vollzeitbeschäftigung

Bislang haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, wieder von der Teilzeit- in die Vollzeitbeschäftigung zu wechseln. Jedoch müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilzeit bei der Besetzung von Vollzeitstellen bevorzugt behandelt werden.

Fazit: Um von der Vollzeit- in die Teilzeitbeschäftigung zu wechseln, müssen wenige Voraussetzungen gegeben sein. Jedoch sollte zuvor das Finanzielle und die Anzahl der zu reduzierenden Stunden genau durchdacht sein. Denn eine Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung ist nicht ganz so einfach.

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Titelbild: © shutterstock.com/Halfpoint

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