Datenschutz an Schulen – was Lehrer und Schulleiter tun können

Beim Datenschutz kann jeder mitreden – und viele tun es auch. Die Erfüllung aller Datenschutzanforderungen erscheint unmöglich. Wie es dennoch gelingt, erläutert Rudi Kramer, Vorstandsmitglied des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V.

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Über den Autor

Rudi Kramer BvD Datenschutz Rudi Kramer, Rechtsanwalt bei einem IT-Dienstleister, Vorstandsmitglied des Berufsverbands der Datenschutzbeauftragte Deutschlands (BvD) e. V. und dort zuständig für den Arbeitskreis Schule. Der BvD ist der Träger der Initiative „Datenschutz geht zur Schule“.

Datenschutzanforderungen im Schulalltag begegnen

Auch im Bildungsbetrieb sind die Grundsätze des Datenschutzrechts zu beachten: Unternehmen und Schulen brauchen eine Rechtsgrundlage, um personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler sowie von deren Erziehungsberechtigten zu verarbeiten. Diese Grundlagen finden sich in den Schulgesetzen der Bundesländer oder in Einwilligungen der jeweils betroffenen Person bzw. deren Erziehungsberechtigten. Dort wird explizit geregelt, welche Daten für welchen Zweck erhoben und verwendet werden dürfen. Grundsätzlich dürfen diese Daten nur den Personen mitgeteilt werden, die diese für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Zudem ist zu beachten, dass Amtspersonen einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Ein unbefugtes Offenbaren kann nach § 203 Strafgesetzbuch strafrechtlich verfolgt werden. Das Mitteilen von Prüfungsergebnissen, Abwesenheitsgründen und allen anderen personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schülern ist an diesen Vorgaben auszurichten.

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Vertraulich kommunizieren

Komplexer wird es beim Einsatz von Kommunikationsmitteln. Hier muss sich der Lehrer oder die Lehrerin daran orientieren, dass bei Verwendung von E-Mails und anderen Kommunikationsmitteln sichergestellt ist, dass keine unbefugte Person Informationen aus dem Schulbetrieb erhält. Für den Einsatz von sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+ oder WhatsApp fehlt eine rechtliche Grundlage. Diese Unternehmen behalten sich die Verwendung der Kommunikationsinhalte für eigene Zwecke vor und finanzieren sich über diesen Weg. Der Einsatz dieser Medien ist durch die meisten Kultusministerien nur als Unterrichtsgegenstand zugelassen.

Bei der E-Mail-Kommunikation kann ein ungewolltes Mitlesen der Mailinhalte durch den Einsatz von Verschlüsselungstechniken verhindert werden. Überprüfen Sie Ihren Accountanbieter, ob er sich in den Nutzungsbedingungen Zugriff auf die Nutzung der Inhalte der E-Mail-Kommunikation und der anfallenden Informationen für eigene Zwecke vorbehält. Meiden Sie E-Mails mit vertraulichen Inhalten an Kolleginnen und Kollegen mit einer E-Mail-Adresse eines Anbieters, dem Sie nicht vertrauen. Leider sind die Lehrberufe einer der wenigen hoheitlichen Tätigkeiten, bei denen der Dienstherr immer noch nicht alle Werkzeuge und Hilfsmittel vorgibt.

Anforderungen bei der Homepage

Keine Schule will und muss auf eine Homepage verzichten. Laden Sie nur Bilder von minderjährigen Schülerinnen und Schülern hoch, von denen eine Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Bedenken Sie, dass Sie auch von Erwachsenen eine Einwilligung benötigen, wenn Sie deren Daten und Bilder im Internet veröffentlichen – selbst wenn sich die Nutzer der Seite erst einloggen müssen, um die Inhalte sehen zu können. Zudem gibt das Telemediengesetz (TMG) Verpflichtungen auf, wenn über die Webseite personenbezogene Daten erhoben werden: Der Nutzer muss z. B. aus einer leicht zugänglichen Datenschutzerklärung (vgl. § 13 TMG) entnehmen können, zu welchem Zweck die Daten erhoben werden.

Noch offene Fragen

Es gibt sicher noch viele spezifische Fragen für Ihre Schule. Dafür gibt es Hilfe: In manchen Bundesländern ist die Bestellung von Datenschutzbeauftragten als Ansprechpartner an Schulen geregelt. Diese wirken durch Schulungen und interne Vorgaben auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen hin. Letztendlich sind auch die Kultusministerien diesen Thematiken zunehmend aufgeschlossen und haben auf ihren Homepages Informationen und Hilfsmittel hinterlegt. Das Bewusstsein für Datenschutz wird nur dann an die Schülerinnen und Schüler vermittelt, wenn es vorgelebt wird. Auch durch die Lehrerinnen und Lehrer.



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