Schulfotos – was zu beachten ist

Dürfen Fotos vom Ausflug in der Schülerzeitung veröffentlicht werden? Wie sieht es mit Klassenfotos auf der Homepage aus? Wir klären auf.

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Zumeist stehen unschuldige Gedanken dahinter: Schülerinnen und Schüler verbringen den Tag beim Klassenausflug im nahegelegenen Zoo. Sie grinsen und posieren für die Kamera, um das Erlebnis festzuhalten. Eine der anwesenden Schülerinnen ist in der Schulzeitung und veröffentlicht das Foto, mit einem Bericht in der nächsten Ausgabe, ohne die Abgebildeten erneut gefragt zu haben. Ein anderes Szenario: Zu Beginn des Schuljahres werden alle neuen Schülerinnen und Schüler fotografiert. Um sie willkommen zu heißen, veröffentlicht die Schulleitung diese Fotos auf der Schulhomepage. Darf man das oder ist das Vorgehen rechtswidrig?

Eine Zustimmung ist in jedem Fall notwendig

Das Recht am eigenen Bild ist Ausdruck der Persönlichkeitsrechte eines jedes Menschen – auch von Kindern. Um das Persönlichkeitsrecht zu schützen, sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Zustimmung zur Erhebung personenbezogener Daten vor, was Fotos einschließt. Von Minderjährigen dürfen Aufnahmen also nur mit der ausdrücklichen Zustimmung ihrer sorgeberechtigten Eltern veröffentlicht werden. Eine mündliche Zusage ist im Streitfall schwer nachzuweisen, die schriftliche Zustimmung ist daher zu bevorzugen. Die Landesdatenschutzgesetze, LDSG, regeln wiederum die Vorgaben im Datenschutz für öffentliche Einrichtungen des Landes, wie z. B. öffentliche Schulen. Darin ist genau festgelegt, wie die Einwilligung zur Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aussehen muss. In den meisten Fällen wird in den LDSG die Schriftform, unter bestimmten Voraussetzungen auch die elektronische Schriftform, verlangt.

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Datenschutzerklärung für die Anfertigung und Veröffentlichung von Fotos

Die Schulen holen sich also die Zustimmung der Eltern mit einer möglichst konkreten Auflistung von Szenarien, in denen ein Foto aufgenommen und veröffentlicht werden darf. Das erfolgt meist in Form einer Datenschutzerklärung und einer Einwilligungserklärung. Wie oft diese aktualisiert werden muss, ist gesetzlich nicht festgelegt.

Das Urheberrecht als Widerspruch?

Demgegenüber wird in öffentlichen Diskussionen häufig §23 Abs. 3 aus dem Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Fotografie, kurz KunstUrhG, angeführt, um Fotos von Veranstaltungen ohne weitere Zustimmung verbreiten zu können. Dies bezieht sich jedoch auf Aufnahmen, auf denen keine Personen gesondert in den Fokus gerückt werden, sondern die nur das Gesamtbild der Veranstaltung abbilden. Zudem handelt es sich z. B. bei Klassenausflügen nicht um öffentliche Ereignisse. Auch das Posieren für ein Foto wie im Fall des Zoobesuchs kann im Streitfall als zur Kenntnisnahme und Zustimmung zum Foto gelten. Dennoch wiegt das eingangs erwähnte Persönlichkeitsrecht der Minderjährigen schwerer als das Urheberrecht. Die Schülerin der Schülerzeitung hätte also vor der Veröffentlichung noch einmal nachfragen müssen. Denn Schülerinnen und Schüler dürfen dieser Zusage jederzeit – auch mündlich – widersprechen.

Teenager müssen zusätzlich zustimmen

Wenn die abfotografierten Kinder in einem Alter und Reifegrad sind, in dem man ihnen die Einsichtsfähigkeit zuschreibt, sie also die Konsequenzen ihres Handelns einschätzen können, muss neben dem Einverständnis der Eltern auch das der Kinder eingeholt werden. Das Alter ist nicht festgelegt, man geht in der Regel vom vollendeten 14. Lebensjahr aus.

Fazit: Fotos im Schulkontext sind möglich. Eltern und Schülerschaft sollten gleichermaßen im Vorfeld umfassend über die Vorhaben der Schule informiert werden. Auch spontane Aufnahmen für die Schulchronik, z. B. Schulzeitung, müssen durch eine Einwilligung abgesegnet sein. Die Schriftform ist hier zu bevorzugen.

Titelbild: © bodich/shutterstock.com