Kreuz, Kippa und Kopftuch: „Neutralität in Schule, Gericht und Funkwagen!“
So lautet der Tenor des Berliner Bürgermeisters Müller (SPD) im Mai 2017 zu dem in Berlin bestehenden Neutralitätsgesetz, bei dem er keinen Änderungsbedarf sieht. Die Berliner Kirche wettert dagegen. Was gilt eigentlich rechtlich aktuell beim Thema Schule und Religionsfreiheit?
Das Berliner Neutralitätsgesetz
Anders als in anderen Bundesländern gilt schon seit 2005 im Land Berlin ein sogenanntes Neutralitätsgesetz. Nach der Präambel des Gesetzes genießen alle Beschäftigten Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses. Das Land Berlin dagegen verpflichtet sich zu weltanschaulich-religiöser Neutralität. Gleichzeitig ist in § 2 des Neutralitätsgesetzes festgeschrieben:
„Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.“
Das demonstrative Zeigen von Kopftuch, Burka, Kreuz oder Kippa widerspricht daher dem Wortlaut des Neutralitätsgesetzes. Damit ist auch das demonstrative Zeigen christlicher Symbole verboten. Aus diesem Grunde wurde Anfang April 2017 einer evangelischen Lehrerin an einer staatlichen Schule offenbar per Dienstanweisung verboten, ein Kreuz zu tragen. Die Kirche wettert dagegen und verweist auf entgegenstehende höchstrichterliche Urteile. Der Berliner Bischof Markus Dröge formuliert: „Wir setzen uns für die Freiheit ein, ein Kreuz zu tragen“. Ob das auch für das Tragen von Kopftüchern gilt, beantwortete der Bischof nicht. Warum christliche Religion ein Sonderrecht in Anspruch nimmt, wird nicht begründet.
Berlins Grundschulverband und mehrere prominente Unterstützer und Unterstützerinnen fordern den Berliner Senat und die Regierungsfraktionen auf, das Berliner Neutralitätsgesetz nicht anzutasten. Das Tragen eines Kopftuches, das weltweit gerade nicht für Gleichstellung der Geschlechter stehe, widerspräche dem Vorbildcharakter im Sinne des Schulgesetzes, heißt es in dem Appell.
Die bisherige Rechtsprechung
Die Unsicherheit über das, was geht und was nicht, wird durch die bislang ergangene nationale und unionsrechtliche Rechtsprechung verstärkt. Alles dreht sich bislang nur um das Kopftuch.
Zum Tragen von Kopftüchern an Schulen gibt es in den Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Januar 2015 ein pauschales Kopftuchverbot im Land Nordrhein-Westfalen für verfassungswidrig erklärt. In einer Entscheidung aus Oktober 2016 hat das Bundesverfassungsgericht arbeitsgerichtliche Urteile aufgehoben, in denen das Verbot des Tragens eines Kopftuches in einer Kindertagesstätte in Baden-Württemberg für zulässig erklärt wurde.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste im Februar 2017 darüber befinden, ob die Ablehnung einer Bewerberin mit muslimischen Kopftuch um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin unter Hinweis auf das Neutralitätsgesetz zulässig war. Das Landesarbeitsgericht hat zwar das Berliner Neutralitätsgesetz bestätigt. Im konkreten Einzelfall hat es aber der Bewerberin eine Entschädigung von zwei Monatsgehältern in Höhe von 8.680,00 Euro zuerkannt. Ohne eine konkrete Gefährdung sei ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuches nicht zulässig (14 Sa 1038/16).Eine konkrete Gefährdung durch die Bewerberin habe das beklagte Land nicht geltend gemacht.
Neutralität auf Europaebene
Die Verwirrung wird noch größer, wenn man sich die europarechtliche Rechtsprechung ansieht. Am 14. März 2017 hatte der Europäische Gerichtshof in zwei Verfahren Gelegenheit, die Frage der staatlichen Neutralität zu judizieren:
In einem ersten Verfahren aus Frankreich entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Beschwerde eines Kunden, beim nächsten Termin möge es keinen Schleier geben, kein Kopftuch-Verbot rechtfertigen dürfe und die Kündigung der muslimischen Projektingenieurin für unzulässig erklärt (Rs C 188/15).
In einem zweiten Fall allerdings entschied der Europäische Gerichtshof genau umgekehrt: Gegenstand des Verfahrens war die Kündigung einer muslimischen Rezeptionistin einer belgischen Bewachungs- und Sicherheitsfirma. In dem Unternehmen war das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen aufgrund einer allgemeinen Betriebsregelung verboten. Die Mitarbeiterin wollte jedoch ein Kopftuch tragen und wurde gekündigt. Daraufhin hat das höchste europäische Gericht entschieden: Was für alle gilt, ist keine Diskriminierung. Auch verfolge der Arbeitgeber mit dem Wunsch nach Neutralität gegenüber den Kunden ein berechtigtes Ziel. Allerdings könne sich das nur auf diejenigen Arbeitnehmer und -nehmerinnen beziehen, die Kundenkontakt haben (Rs C 157/15).
Das Fazit
Neutralität ist ein berechtigtes Ziel, wenn dieses Ziel gleichermaßen gegenüber allen demonstrativen sichtbaren religiösen Symbolen, gleich welcher Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, durchgesetzt werden soll. Das gilt insbesondere an und in den öffentlichen Schulen. Diese Verpflichtung zur Neutralität innerhalb des Dienstes obliegt nach den Bestimmungen des Neutralitätsgesetzes zudem Beamtinnen und Beamten, die im Bereich der Rechtspflege, des Justizvollzugs oder der Polizei beschäftigt sind. Die Neutralität in Schule, Gericht und Funkwagen ist eine berechtigte Forderung des Staates. Kopftuch, Burka, Kreuz oder Kippa haben daher nach meiner Auffassung in diesen Bereichen nichts zu suchen.
Die Entscheidung (C-157/15) des Europäischen Gerichtshofes vom 14. März 2017 bestätigt, dass das Berliner Neutralitätsgesetz mit dem Europarecht vereinbar ist und keinen Verstoß gegen Grundrechte darstellt. Daher halte ich das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zur Entschädigungszahlung an eine Bewerberin mit muslimischen Kopftuch um eine Grundschulstelle für falsch. Die Entscheidung des Landes Berlin, hier keine Revision zum Bundesarbeitsgericht einzulegen, war gerechtfertigt, damit das Neutralitätsgesetz nicht nochmals auf den nationalen verfassungsrechtlichen Prüfstand gestellt und möglicherweise zu Unrecht durch eine höhere Gerichtsinstanz in Deutschland gekippt wird.
Das Berliner Neutralitätsgesetz ist kein Anti-Kopftuch-Gesetz, sondern ein Gesetz, das für sensible Bereiche eine neutrale Begegnung festschreibt. Ebenso wie die Religionsgemeinschaften fordern, der Staat möge sich enthalten, kann auch bei der Religionsausübung eingefordert werden, dass einige wenige staatliche Bereiche von demonstrativer Religionsausübung freigehalten werden. Erst recht in der Schule, in der es wichtig ist, integrierte und emanzipierte Jugendliche heranzubilden, die sich auch gegen reaktionäre Einflussnahmen wehren können sollen.
Religiöse Neutralität in der allgemeinbildenden Schule ist ein berechtigtes Ziel und legitime Politik. Es ist an der Zeit, dass Staat und Justiz ihr Zurückweichen gegenüber demonstrativ gezeigter Religionsausübung aufgeben und in der Schule den geschützten Raum schaffen, der für die freie Entfaltung der Persönlichkeit aller Schülerinnen und Schüler unabdingbar ist.
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Rechtsanwalt Dr. Frank Lansnicker berät und vertritt als Fachanwalt für Arbeits- und Verwaltungsrecht in Berlin und bundesweit seit 25 Jahren u. a. Lehrer/innen im Angestellten- und Beamtenverhältnis und ist ferner spezialisiert auf verfassungsrechtliche Fallgestaltungen.
Webseite: http://lansnicker-fachanwalt.de/
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Ich kann mich dieser Rechtsprechung, ihren Begründen-gen und dem säkularen Geist nur „vollinhaltlich“ anschließen. Ich tue dies, obgleich ich Religionslehrer für ev. Religion(sunterricht) in Niedersachsen an einer Gesamtschule war. Von 2002-2004 hatten wir eine Kollegin im Referendariat, Frau A. Abdel-R., an unserer Integrierten Gesamtschule. Sie wurde von einer parallelen Schulform abgelehnt, von unserer Schule aufgenommen, denn sie trug das Tuch. Schüler und eine große Anzahl von Lehrern kam mit ihrem ‚Outfit‘ gut zurecht; einige wenige emanzipierte Kolleginnen störte hingegen das Tuch, in dem sie ein Sinnbild von Unterdrückung sahen.
Trotz meiner damals positiven Einstellung und Beziehung zu der Anwärterin sehe ich die Gerichtsentscheidung des BVerfG von 2016 als hoch problematisch an. Es geht m.E. nicht an, dass die Entscheidung, ob Lehrerinnen das Tuch tragen dürfen oder nicht davon abhängt, wie die jeweilige Schulöffentlichkeit dies im Hinblick auf den „Schulfrieden“ einschätzt und demzufolge entscheidet. M. E. hat sich das BVerfG mit seiner (Nicht-)Entscheidung aus der notwendigen Verantwortung, die Dinge grundsätzlich zu klären, gestohlen. Gerade deshalb sehe ich das Berliner Neutralitätsgesetz als die einzig angemessene rechtliche Form an, die Dinge in einen rational ausgewogenen und zugleich nachvollziehbaren rechtlichen Kontext zu bringen. Es geht nicht. „für oder gegen“ eine (bestimmte) Religion. Es geht um rational ausweisbare Kriterien für bestimmte Entscheidungen. Wenn eine Religionsgemeinschaft diese nicht nachvollziehen kann oder will, ist es deren Sache. Das Recht hat sich hierdurch nicht anzufechten lassen.
M.f.G.
M. Kathol