Medien im Unterricht: Fallstricke der Filmbildung

Filme sind ein ideales Unterrichtsmedium – anschaulich, vielschichtig, oft künstlerisch und pädagogisch wertvoll. Leider ist der Einsatz im Unterricht nicht immer einfach – und das liegt nicht nur an technischen Schwierigkeiten.

So klappt's mit dem Lernen – jetzt im Video anschauen!

Über den Autor

Tobias Hübner ist Lehrer für Kath. Religionslehre und Deutsch. Auf seinem Blog MEDIENISTIK.DE schreibt er regelmäßig über seine Arbeit mit Neuen Medien in der Schule. Er erstellt didaktisches Material für den Unterricht mit digitalen Medien sowie
Materialsammlungen unter der creative commons-Lizenz.

Filmbildung – eine unverzichtbare Kompetenz fürs 21. Jahrhundert

2012 fand an der Hochschule für Film und Fernsehen Konrad Wolf in Potsdam ein Symposium zur Filmbildung statt. An dessen Ende stand der Aufruf: „Filmbildung nur in Farbe“. Darin wurde zunächst festgehalten, warum es überhaupt wichtig ist, dass Kinder und Jugendliche sich in der Schule mit Filmen beschäftigen:

„Die alltägliche Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen wird maßgeblich von bewegten Bildern beeinflusst. […] Doch der Umgang mit all diesen (Bewegt-)Bildern wird in der Schule kaum vermittelt. […] Die Vermittlung dieser Basisqualifikationen zum Bildverstehen ist vergleichbar mit dem Erlernen von Lesen und Schreiben.“

Wer möchte dieser Feststellung widersprechen? Doch leider ist die Wiedergabe von Filmen im Klassenzimmer rechtlich betrachtet nicht unproblematisch. Wer sich im Medienzentrum seines Landes einen Film ausleiht, ist auf der sicheren Seite. Aber darf man im Einzelhandel gekaufte DVDs in der Klasse vorführen? Ist es erlaubt, eine aus dem Fernsehen mitgeschnittene Talkshow zu zeigen?

Unklare Rechtslage

Wer sich klare Antworten auf diese Frage wünscht, wird leider enttäuscht. In der Publikation „Urheberrecht in der Schule“ des Rechtsanwalts Stefan Haupt heißt es auf die Frage, ob ein Geschichtslehrer die privat erworbene DVD des Filmes „Der Untergang“ im Unterricht zeigen darf: „Nein. Die Vorführung einer privat erworbenen DVD im Unterricht ist ohne Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers nicht gestattet.“

Ebenso antworten auch die Filmverleiher: Unterricht ist nicht privat, daher im rechtlichen Sinne eine „Öffentlichkeit“. Rechtlich betrachtet bestehe also kein Unterschied darin, einen Film in der Fußgängerzone aufzuführen oder im Klassenzimmer.

Was „Öffentlichkeit“ bedeutet, ist jedoch umstritten. Im „Fall des Monats“ auf Lehrer-Online wird beispielsweise darauf hingewiesen, dass der Klassenverband „nach ganz herrschender Auffassung nicht öffentlich“ sei, da sowohl die Schülerinnen und Schüler untereinander als auch die Lehrkraft durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Anders sehe es jedoch bei großen Veranstaltungen in der Aula aus.

Auch in der Zeitschrift „Schulverwaltung NRW“ wurde in der Ausgabe 2/2012 im Artikel „Wiedergabe von Filmen an Schulen“ der Begriff der „Öffentlichkeit“ in diesem Sinne gedeutet. Dort heißt es wörtlich: „Folglich gehört eine Schulklasse nicht zur Öffentlichkeit im Sinne des §15 Abs. 3 Satz 2 UrhG, sodass Filme vor Schulklassen nicht öffentlich wiedergegeben werden.“

Von Gebührengeldern bezahlt, aber in der Schule verboten

Schwierigkeiten gibt es aber nicht nur bei gekauften DVDs. Auch Mitschnitte aus dem Fernsehen dürfen nicht im Unterricht gezeigt werden. Das gilt nicht nur für die privaten Sender oder Kinofilme, auch ausschließlich von öffentlich-rechtlichen Gebühren finanzierte Sendungen dürfen nicht in der Schule gezeigt werden.

Eine löbliche Ausnahme ist Ranga Yogeshwar, der sich trotz rechtlicher Probleme stets dafür eingesetzt hat, dass seine Sendung „Quarks & Co“ auch in Schulen genutzt werden darf und zudem Unterrichtsmaterialien zu den Sendungen erstellt werden.

Es ist ohnehin schwer vorstellbar, welche Gefahren die öffentlich-rechtlichen Sender in Bezug auf die Verwertung ihrer Sendungen im Unterricht fürchten. Sollten Sie nicht eigentlich froh darüber sein, wenn aufwändig produzierte Dokumentation, etwa über Edward Snowden, auch im Unterricht gezeigt und diskutiert werden? Ist es nicht sowohl eine Auszeichnung als auch kostenlose Werbung für den öffentlichen Rundfunk, wenn eine Lehrkraft eine Sendung für den Unterricht auswählt?

Es bleibt schwierig

Lehrkräfte werden also ziemlich alleingelassen, wenn es um den Einsatz von Filmen geht. Und dabei wurde eines der drängendsten Probleme, nämlich die Vorführung von YouTube-Filmen in der Schule, noch gar nicht angesprochen. Eine sehr ausführliche Zusammenfassung der hier geltenden Rechtslage finden Sie auf lehrerfreund.de. Grundsätzlich dürfen legal hochgeladene Filme über YouTube abgespielt werden, solange sie nicht vorab gespeichert wurden.

Die digitale Revolution im Klassenzimmer ist also nicht nur in Bezug auf die Finanzierung oder die Technik eine Herausforderung, auch die rechtliche Lage ist undurchsichtig. Vor allem die oft hochwertigen Produktionen, die mit öffentlichen Geldern finanziert wurden, sollten den Schulen zugänglich gemacht werden.

Damit der Artikel nicht zu negativ endet, soll abschließend noch ein besonders gelungenes Projekt zur Filmförderung genannt werden – die Seite dok`mal vom WDR bietet tolle Dokumentationen, eine Einführung in die Filmanalyse von Ralph Caspers, dutzende Arbeitsblätter, Quizfragen und vieles mehr. Kinder und Jugendliche können damit anschaulich lernen, wie man einen eigenen Film dreht und wie man Doku-Soaps von richtigen Dokus unterscheiden kann.


Weitere Informationen:

Dossier Urheberrecht der Bundeszentrale für politische Bildung: http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/63340/einfuehrung

Präsentation zum Urheberrecht der Akademie für Lehrerfortbildungen in Dillingen:
http://www.awt-bayern.de/userfiles/pdf/Urheberrecht_04_2013.pdf

Informationen zu rechtlichen Grundlagen bei der Medienberatung NRW:
http://www.medienberatung.schulministerium.nrw.de/lernenmitmedien/urheberrecht.htm